Ein Widerruf der Strafaussetzung ist auch vor dem Hintergrund, dass die Bewährungszeit bereits abgelaufen ist, nicht ausgeschlossen.
Ein Widerruf der Strafaussetzung ist auch nach Ablauf der Bewährungszeit noch möglich. Eine Höchstfrist für den nachträglichen Widerruf sieht das Gesetz nicht vor;
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