§ 56 f Abs.2 Satz 2 StGB erlaubt eine Verlängerung der Bewährungszeit über die Höchstgrenze des § 56 a StGB hinaus um die Hälfte der ursprünglich bestimmten Bewährungszeit.
Einer Verlängerung der Bewährungszeit steht weder entgegen, dass die Bewährungszeit bereits abgelaufen ist1, noch dass mit der Verlängerung, die sich rückwirkend unmittelbar an die abgelaufene Bewährungszeit anschließt2, die Höchstfrist von fünf Jahren gemäß § 56a Abs. 1 Satz 2 StGB überschritten wird. Denn § 56f Abs. 2 Satz 2 StGB erlaubt eine Überschreitung dieser Höchstgrenze bis zur Hälfte der ursprünglich bestimmten Bewährungsdauer unabhängig von der Dauer der zunächst bestimmten Bewährungszeit3.
Dieses Verständnis von § 56f Abs. 2 Satz 2 StGB lässt sich zwar weder aus dem Wortlaut noch aus der Gesetzessystematik ableiten, ergibt sich aber nach der Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe aus der Entstehungsgeschichte4.
Danach war mit der Neufassung des § 56f Abs. 2 Satz 2 durch das 23. Strafrechtsänderungsgesetz vom 13.04.1986 keine Änderung der vorherigen Rechtslage beabsichtigt, wonach bei der Verlängerung der Bewährungszeit gemäß § 56f Abs. 2 Satz 1 StGB das Höchstmaß der Bewährungszeit (im Sinn des § 56a Abs. 1 Satz 2 StGB) um nicht mehr als die Hälfte der zunächst bestimmten Bewährungszeit überschritten werden durfte. Vom Bundesrat war deshalb zunächst vorgeschlagen worden, § 56f Abs. 2 Satz 2 StGB wie folgt zu fassen: „In den Fällen der Nummer 2 kann das Höchstmaß der Bewährungs- und Unterstellungszeit überschritten werden, jedoch darf die Bewährungszeit um nicht mehr als die Hälfte der zunächst bestimmten Bewährungszeit verlängert werden.“ Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass mit der letztlichen Streichung des Verweises auf die Höchstdauer der Bewährungszeit in der Gesetz gewordenen Fassung nur eine redaktionelle Klarstellung, aber keine inhaltliche Änderung bezweckt war5.
Der so interpretierte Inhalt der gesetzlichen Regelung in § 56f Abs. 2 Satz 2 StGB bietet aber keinen Anhalt dafür, dass die Anwendung dieser Vorschrift von der Dauer der ursprünglich bestimmten Bewährungszeit abhängen soll. Soweit sich die Gegenauffassung darauf beruft, dass die Gesetzesänderung im Kontext einer beabsichtigten Verkürzung der Bewährungszeiten zu sehen sei6 und deshalb „überlange“ Bewährungszeiten vom Gesetzgeber nicht gewollt gewesen seien7, verkennt dies, dass eine Verkürzung der Bewährungszeiten vom Gesetzgeber gerade nicht beschlossen worden ist und ein entsprechender gesetzgeberischer Wille auch sonst keinen Niederschlag in der gesetzlichen Neuregelung gefunden hat8.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 26. November 2012 – 2 Ws 412 – 413/12; 2 Ws 412/12; 2 Ws 413/12
- vgl. OLG Karlsruhe Die Justiz 1982, 437; Hubrach in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., Rn. 41 zu § 56f m.w.N.[↩]
- OLG Celle NStZ 1991, 206; OLG Schleswig NStZ 1986, 363; OLG Zweibrücken StV 1987, 351; Hubrach, a.a.O., Rn. 42 zu § 56f; a.A. OLG Bamberg NStZ-RR 2006, 326[↩]
- OLG Braunschweig NdsRpfl 2011, 269; OLG Jena VRS 118, 274; OLG Brandenburg OLGSt StGB § 56f Nr 49; OLG Hamburg NStZ-RR 1999, 330; JR 1993, 75; OLG Frankfurt StV 1989, 25; OLG Oldenburg NStZ 1988, 502; OLG Hamm JMBlNW 1987, 6; Dölling NStZ 1989, 345, 347; Maatz MDR 1988, 1017; Mosbacher in Satzger/Schmitt/Widmaier, StGB, Rn. 28 zu § 56f; a.A. OLG Dresden Rpfleger 2011, 114; OLG Celle NdsRPfl 2010, 412; OLG Köln, Beschluss vom 29.03.2010 – 2 Ws 194/10; OLG Schleswig SchlHA 2010, 91; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.03.2010 – 3 Ws 483/09; OLG Stuttgart Die Justiz 2000, 315; Hubrach a.a.O., Rn. 38 f. zu § 56f; SK-Schall, StGB, 8. Aufl., Rn. 38 zu § 56f; Ostendorf in Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 3. Aufl., Rn. 14 zu § 56f; Schrader MDR 1990, 391, 394 – wonach nur dann eine Durchbrechung der Fünfjahresgrenze möglich ist, wenn und soweit das Eineinhalbfache der ursprünglichen Bewährungszeit über fünf Jahre hinausgeht[↩]
- vgl. dazu die ausführlichen Darstellungen bei OLG Hamm a.a.O., OLG Brandenburg a.a.O., Dölling a.a.O., Schrader a.a.O.[↩]
- BT-Drucks. 10/4391 S. 16[↩]
- Schrader a.a.O.[↩]
- vgl. auch OLG Stuttgart a.a.O.[↩]
- OLG Braunschweig a.a.O., Maatz a.a.O.[↩]










