Die Einrichtung von Bewohnerparkgebieten

Wird bei der Einrichtung von Bewohnerparkgebieten die vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen überschritten, ist die Anordnung zur Einrichtung des Bewohnerparkgebiets rechtswidrig.

Die Einrichtung von Bewohnerparkgebieten

So hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht in dem hier vorliegenden Fall des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden und in Leipzig die Verkehrszeichen zur Durchführung des westlich gelegenen Bewohnerparkgebiets E vorläufig außer Vollzug gesetzt. Hinsichtlich des Bewohnerparkgebiets F hat es die Beschwerde zurückgewiesen. Der Inhaber einer Steuerberaterkanzlei mit 23 Mitarbeitern, die ihren Sitz im Bereich des Bewohnerparkgebiets E hat, ist der Antragsteller. Er wandte sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Vollzug der Bewohnerparkgebiete, weil sie es für ihn, seine Angestellten und Kunden erschweren, nahe zu seiner Kanzlei einen Parkplatz zu finden, auf dem ohne zeitliche Beschränkung und Kosten geparkt werden kann. Nachdem das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt hatte, hat der Antragsteller sein Ziel mit der Beschwerde weiter verfolgt.

Nach Auffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts ist die Anordnung zur Einrichtung des Bewohnerparkgebiets E ist rechtswidrig, weil es die vom Gesetzgeber zur Einrichtung solcher Gebiete gezogenen Grenzen überschreitet. Wie vom Gesetzgeber vorgesehen, darf ein solches Bewohnerparkgebiet auch in Städten mit über 1 Million Einwohnern die maximale Ausdehnung von 1.000 m nicht überschreiten. Festgelegt ist das ausdrücklich in der zur Ausführung des Straßenverkehrsgesetzes und der Straßenverkehrsordnung erlassenen Verwaltungsvorschrift (Ziffer X Nr. 3 Satz 3 VwV-StVO zu § 45), die aber insoweit den Willen des Gesetz- und Verordnungsgebers wiedergibt und deshalb verbindlich ist. Dagegen war die Stadt Leipzig davon ausgegangen, dass in Ausnahmefällen von der Regelung abgewichen werden könne.

Dieser Auffassung ist das Sächsische Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt. Vielmehr hat es auf die Beschwerde des Antragstellers die Verkehrszeichen zur Durchführung des westlich der Leibnizstraße gelegenen Bewohnerparkgebiets E vorläufig außer Vollzug gesetzt. Hinsichtlich des Bewohnerparkgebiets F hat es die Beschwerde zurückgewiesen. Die nähere Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bewohnerparkgebiets F müsse dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Eine Interessenabwägung führe bis dahin zu einem Überwiegen der Interessen der Bewohner im Bewohnerparkgebiet F, wohnortnah einen Parkplatz zu finden, und der Stadt Leipzig am Vollzug der Regelungen, zumal der Antragsteller und seine Angestellten ihre Tätigkeit nicht in diesem Gebiet, sondern im westlich gelegenen Bewohnerparkgebiet E ausüben.

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 21. August 2020 – 6 B 189/20