Das Bundessozialgericht stuft im Rahmen der Künstlersozialversicherung auch die Werbefotografen als bildende Künstler im Sinne des § 2 KSVG ein1. Dies gilt unabhängig davon, ob dem Werbefotografen im konkreten Einzelfall ein kunsttypischer eigenschöpferischer Gestaltungsspielraum zur Verfügung steht, ob die Fotografien tatsächlich eine künstlerische Qualität besitzen oder ob zumindest der Fotograf für sich einen künstlerischen Anspruch erhebt.
Hätten nur solche Formen und Produkte der Werbefotografie in den Kunstbegriff des § 2 KSVG einbezohgen werden sollen, die im herkömmlichen Sinne künstlerische Qualität aufweisen oder eine künstlerische Werkhöhe repräsentieren, hätte es nahe gelegen, auf die gesonderte Aufführung des Berufs des Werbefotografen gänzlich zu verzichten, weil die künstlerischen Teile der Werbefotografie bereits durch die Berufsfelder der künstlerischen Fotografie und des Fotodesigns abgedeckt wären. Für die Einbeziehung der Werbefotografie in ihrer gesamten Bandbreite spricht ferner der Umstand, dass auch die anderen Berufsfelder, die am kreativen Prozess der bildlichen und textlichen Gestaltung von Werbung und Werbemitteln beteiligt sind, insgesamt und ohne Differenzierung nach künstlerischer oder publizistischer Qualität bzw Werkhöhe und ohne Berücksichtigung der Breite des gestalterischen Spielraums im Einzelfall dem Anwendungsbereich des § 2 KSVG zugeordnet worden sind (z.B. Werbefilmregisseure, Werbesprecher, Werbegrafiker und – als Publizisten – Werbetexter).
Also steht die Ausbildung eines Werbefotografen als Fotografenhandwerker der Einstufung als „bildender Künstler“ im Sinne des § 2 KSVG nicht entgegen, wenn er als Werbefotograf das handwerkliche Berufsfeld verlässt. Werbefotografen sind damit Pressefotografen vergleichbar, die ebenfalls unabhängig von ihrer Ausbildung und der künstlerischen Qualität ihrer Bilder allein deshalb – als Publizisten – von § 2 KSVG erfasst werden, weil ihre Tätigkeit einem bestimmten Zweck dient (Pressefotografie, Bildjournalismus, Bildberichterstattung), der vom Berufsfeld des Fotografenhandwerks nicht umfasst wird.
Bundessozialgericht, Urteil vom 25.November 2010 – B 3 KS 1/10 R
- BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 2, 3 und 6; BSG SozR 4-5425 § 2 Nr 4[↩]











