Haben Bodenuntersuchungen auf Grundstücken ergeben, dass schädliche Bodenverunreinigungen in chemischer bzw. radiologischer Form vorliegen, rechtfertigt dies ein Einschreiten der Bodenschutzbehörde. Dabei darf die Bodenschutzbehörde im Rahmen der sog. Störerauswahl (allein) diejenigen Störer zur Bodensanierung heranziehen, deren rechtliche Verpflichtung zur Sanierung zweifelsfrei feststeht, was bei Grundstückeigentümern und damit sog. Zustandsstörern der
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