Die Landesbank Baden-Württemberg war berechtigt, die mit den Führungskräften vereinbarten variablen Vergütungen in den Geschäftsjahren 2008 bis 2011 aufgrund der drastischen Verluste während der Wirtschafts- und Finanzkrise zu kürzen bzw. zu streichen.
Der Kläger ist bei der Landesbank Baden-Württemberg auf
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