Macht der Arbeitgeber geltend, er habe vom Bruttolohn bereits die Beiträge und Steuern abgeführt, handelt es sich um den Erfüllungseinwand aus § 362 BGB.
Dieser Einwand kann nicht erst dann geltend gemacht werden, wenn der Arbeitgeber die Steuern und Beiträge
Artikel lesen


