Rückforderung von Corona-Soforthilfen in Brandenburg

Keine Hilfe ohne Liquiditätsengpass: Unternehmer müssen Corona-Soforthilfen zurückzahlen, wenn die prognostizierte Existenzgefährdung ausbleibt.

Rückforderung von Corona-Soforthilfen in Brandenburg

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Rückforderung von Corona-Soforthilfen in mehreren Musterverfahren bestätigt. Nach Auffassung des Gerichts waren die Bewilligungsbescheide hinreichend klar formuliert und machten deutlich, dass die staatlichen Hilfen ausschließlich zur Vermeidung eines konkret prognostizierten Liquiditätsengpasses bestimmt waren. Tritt ein solcher Engpass nicht ein, kann die Bewilligung widerrufen und die Förderung zurückgefordert werden.

Streit um die Auslegung der Corona-Soforthilfe

Die Verfahren betreffen Unternehmer aus Brandenburg, die im März 2020 zu Beginn der Corona-Pandemie Soforthilfen bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) beantragt hatten. Die Förderprogramme sollten Unternehmen unterstützen, die infolge der pandemiebedingten Einschränkungen in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten waren.

Die Unternehmer hatten ihre Anträge noch unter der ersten Förderrichtlinie vom 24. März 2020 gestellt. Kurz darauf wurde diese durch eine neue Richtlinie vom 31. März 2020 ersetzt, nachdem der Bund einen Großteil der Finanzierung übernommen hatte. Da bereits zehntausende Anträge eingegangen waren, behandelte die ILB die noch offenen Anträge als Anträge nach der neuen Richtlinie und bewilligte entsprechende Soforthilfen in Höhe von 9.000 beziehungsweise 30.000 Euro.

Im Jahr 2022 überprüfte die ILB die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel. Dabei stellte sich heraus, dass die bei Antragstellung prognostizierten Liquiditätsengpässe in den jeweils maßgeblichen Dreimonatszeiträumen tatsächlich nicht eingetreten waren. Die Bank widerrief daraufhin die Bewilligungen und verlangte die ausgezahlten Beträge zurück.

Unterschiedliche Entscheidungen der Verwaltungsgerichte

Die erstinstanzlichen Entscheidungen fielen unterschiedlich aus. Das Verwaltungsgericht Cottbus gab mehreren Klagen gegen die Rückforderungsbescheide statt1. Nach seiner Auffassung sei aus den Bewilligungsbescheiden nicht ausreichend deutlich hervorgegangen, dass die Hilfen ausschließlich zur Überbrückung konkreter Liquiditätsengpässe bestimmt gewesen seien.

Demgegenüber wies das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) eine vergleichbare Klage ab und bejahte die Rechtmäßigkeit der Rückforderung2. Diese Auffassung hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg nun bestätigt.

Bewilligungsbescheide ausreichend bestimmt

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg stellte fest, dass der Förderzweck für die Empfänger eindeutig erkennbar gewesen sei. Bereits die Bewilligungsbescheide hätten unter der Überschrift „Zweck der Soforthilfe“ ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Förderung Unternehmen zugutekommen solle, die aufgrund von Liquiditätsengpässen infolge der Corona-Krise in ihrer Existenz bedroht seien.

Auch der Begriff des Liquiditätsengpasses sei hinreichend konkretisiert worden. Aus dem Bescheid selbst sowie aus der ausdrücklich in Bezug genommenen Förderrichtlinie habe sich ergeben, dass ein Liquiditätsengpass als negative Differenz zwischen den erwarteten Einnahmen und den fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzkosten innerhalb der drei Monate nach Antragstellung zu verstehen sei.

Da die Unternehmer die Fördermittel erhalten hatten, obwohl sich die prognostizierten Engpässe später nicht realisierten, sei der Förderzweck verfehlt worden. Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Bewilligung und die Rückforderung der Mittel seien deshalb erfüllt.

Politische Zusagen begründen keinen Vertrauensschutz

Besondere Aufmerksamkeit widmet das Gericht den während der Pandemie vielfach geäußerten politischen Aussagen, wonach die Soforthilfen „nicht zurückgezahlt werden müssten“. Hieraus konnten die Unternehmer nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg keinen Vertrauensschutz herleiten.

Solche Äußerungen hätten keinen Eingang in die maßgeblichen Förderregelungen gefunden. Sie seien vielmehr dahin zu verstehen gewesen, dass die Soforthilfe als Zuschuss und nicht als rückzahlbarer Kredit gewährt werde. Daraus folge jedoch nicht, dass die Behörden auf eine nachträgliche Prüfung der Fördervoraussetzungen verzichten müssten oder eine zweckwidrige Verwendung folgenlos bliebe.

Bedeutung für laufende Rückforderungsverfahren

Die Entscheidung fügt sich in die inzwischen umfangreiche Rechtsprechung zur Rückforderung von Corona-Hilfen ein. Zahlreiche Verfahren beschäftigen sich bundesweit mit der Frage, ob die Förderbedingungen ausreichend transparent waren und welche Erwartungen die Empfänger an die endgültige Bewilligung der Hilfen haben durften.

Mit seinem Urteil stärkt das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Position der Bewilligungsbehörden. Maßgeblich ist danach der objektive Inhalt der Bewilligungsbescheide und der in Bezug genommenen Förderrichtlinien. Öffentliche politische Erklärungen können die dort festgelegten Voraussetzungen grundsätzlich nicht verändern.

Für betroffene Unternehmen bedeutet dies, dass die ursprünglichen Förderbedingungen weiterhin den entscheidenden Maßstab bilden. Wer die Soforthilfe erhielt, obwohl sich der prognostizierte Liquiditätsengpass später nicht verwirklichte, muss grundsätzlich mit einer Rückforderung rechnen.

Oberverwaltungsgericht Berlin -Brandenburg, Urteile vom 3. Juni 2026 – 6 B 22/25 – 6 B 3/26 und 6 B 4/26

  1. VG Cottbus, Urteile vom 20.05.2025 – 1 K 865/22 und 1 K 579/22 []
  2. VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 25.09.2025 – VG 1 K 76/23[]

Bildnachweis: