Die mit dem Corona-SteuerhilfeG vom 19.06.2020 in § 3 Nr. 11a EStG eingeführte Steuerbefreiung ist rückwirkend, d.h. für ab dem 1.03.2020 gewährte Corona-Sonderzahlungen, anwendbar. Eine ersatzweise anstelle von Urlaubsgeld oder einer Bonuszahlung aus Gründen der Steueroptimierung steuerfrei erbrachte Corona-Sonderzahlung stellt
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