Ein Hauseigentümer genügt in der Regel seiner Verkehrssicherungspflicht durch das Anbringen von Schneefanggittern gegen Dachlawinen. Bei einem ortsansässigen Autofahrer erübrigt sich das Aufstellung von Warnschildern, da er mit der Gefahr von Dachlawinen ‑unabhängig von der Schräge des Daches- vertraut ist und es somit keiner zusätzlichen Warnung bedarf. Mit dieser Begründung
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