Grundsätzlich ist ein Hauseigentümer nicht verpflichtet, Dritte durch spezielle Maßnahmen vor Dachlawinen zu schützen, solange diese Maßnahmen nicht vorgeschrieben sind. Eine Rechtspflicht besteht erst dann, wenn besondere Umstände Sicherungsmaßnahmen zum Schutze Dritter gebieten.

So hat in einem aktuellen Fall das Amtsgericht München die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch einen Hauseigentümer verworfen: Hier fuhr die Angestellte einer Firma im Landkreis München Mitte Januar 2011 mit dem Auto ihres Mannes, einem Opel Corsa, in den Hof der Firma ein. Die Firma verfügt über 13 Parkplätze, acht davon im Norden und fünf an der Ostseite. Das Gebäude selbst hatte keine Schneefanggitter, die Anbringung solcher Fanggitter ist auch nicht in einer Satzung oder Verordnung vorgeschrieben. Das Firmengebäude besteht aus Erdgeschoss, 1.Obergeschoss und Dachgeschoss. Es ist sechs Meter hoch und hat eine Dachneigung von 25 Grad.
Die Mitarbeiterin parkte auf der Ostseite des Gebäudes, obwohl zu diesem Zeitpunkt nur die Nordseite geräumt war. An diesem Tag löste sich eine Dachlawine aus Schnee und Eisbrocken und fiel auf das geparkte Fahrzeug. Durch den Aufprall zersprang die Frontscheibe, die Scheibenwischer wurden zerstört und das Dach eingedrückt. Den Schaden von insgesamt 2034 Euro verlangte der Ehemann vom Eigentümer des Grundstücks. Schließlich sei er seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen. Dieser zahlte nicht, so dass der Autobesitzer Klage vor dem Amtsgericht München erhob.
Nach Auffassung des Amtsgerichts liegt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht vor.
Hiernach ist ein Hauseigentümer grundsätzlich nicht verpflichtet, Dritte durch spezielle Maßnahmen vor Dachlawinen zu schützen, wenn solche Maßnahmen nicht vorgeschrieben sind. Es ist zunächst Aufgabe jedes Einzelnen, sich selbst zu schützen. Eine Rechtspflicht besteht erst dann, wenn besondere Umstände Sicherungsmaßnahmen zum Schutze Dritter gebieten. Solche Umstände könnten sich aus der allgemeinen Schneelage des Ortes, der Beschaffenheit und Lage des Gebäudes, den konkreten Schneeverhältnissen und Art und Umfang des Verkehrs ergeben.
Nach Auffassung des Amtsgerichts München liegen solche Umstände hier nicht vor. Das Anbringen von Schneegittern ist nicht vorgeschrieben. Die Dachneigung hat lediglich 25 Grad betragen und mit einer Höhe von sechs Metern ist das Gebäude auch nicht sehr hoch. Dieses liegt auch in Oberbayern, also einem eher schneereichen Gebiet. Da die hier Wohnenden ohnehin mit der Gefahr von Schneelawinen vertraut sind, bedarf es keiner zusätzlichen Warnung.
Auf der Ostseite ist zudem nicht geräumt gewesen. Damit ist erkennbar gewesen, dass ein Parken dort nicht gewollt war. Genauso erkennbar gewesen sind die Schnee- und Eismassen auf dem Dach. Das Abstellen des Pkws erfolgte daher auf eigenes Risiko.
Amtsgerichts München, Urteil vom 16. Juni 2011 – 275 C 7022/11