Facebook hat eine marktbeherrschende Stellung auf dem deutschen Markt für soziale Netzwerke und nutzt sie mit seinen Nutzungsbedingungen missbräuchlich aus. Mit dieser Begründung hat der Bundesgerichtshof in dem hier vorliegenden Fall den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Untersagungsverfügung des Bundeskartellamtes abgelehnt und gleichzeitig die Entscheidung
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