Graustufenmonitore – und ihre zollrechtliche Einreihung

Dass ein Monitor nicht nur Bilder wiedergeben kann, die von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine stammen, sondern auch aus anderen Quellen stammende Bilder, verleiht ihm keine „eigene Funktion“ (andere Funktion als Datenverarbeitung) i.S. der Anm. 5 E zu Kap. 84 KN. Dies entschied jetzt der Bundesfinanzhof in München und änderte damit seine bisherige Rechtsprechung.

Graustufenmonitore – und ihre zollrechtliche Einreihung

Ein Monitor führt auch nicht deshalb eine andere Funktion als Datenverarbeitung aus, so der Bundesfinanzhof weiter, weil er in der Lage ist, im Schwarz-Weiß-Bild Graustufen exakt wiederzugeben, und deshalb für die Bildwiedergabe radiologischer Aufnahmen besonders geeignet ist.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 23. September 2009 – VII R 42/07

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