Kontaktdaten aus den „Gelben Seiten“ – und ihre Nutzung zur Telefonwerbung

Bei der Beurteilung, ob die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Telefonwerbung zur Wahrung eines „berechtigten Interesses“ im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO erfolgt, sind die Wertungen des § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG, der die Vorgaben des Art. 13 der Richtlinie 2002/58/EG umsetzt, zu berücksichtigen.

Kontaktdaten aus den „Gelben Seiten“ – und ihre Nutzung zur Telefonwerbung

In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall kaufte die klagende Händlerin Edelmetallreste von Zahnarztpraxen an. Hierzu erhebt sie aus öffentlich zugänglichen Verzeichnissen – wie z.B. den Gelben Seiten – Namen und Vornamen des Praxisinhabers sowie die Praxisanschrift nebst Telefonnummer. Die von ihr gespeicherten Kontaktdaten nutzt sie, um durch Telefonanrufe bei den Zahnarztpraxen in Erfahrung zu bringen, ob die Angerufenen Edelmetalle an sie verkaufen möchten.

Im Januar 2017 ordnete die beklagte saarländische Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit auf der Grundlage des Bundesdatenschutzgesetzes in der damals geltenden Fassung gegenüber der Händlerin an, die für den Zweck einer telefonischen Werbeansprache erfolgende Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten von Inhabern von Zahnarztpraxen einzustellen, sofern nicht eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt oder bereits ein Geschäftsverhältnis mit ihm besteht. Nach rechtskräftiger Abweisung ihrer Klage beantragte die Händlerin bei der Beklagten unter Hinweis auf die im Mai 2018 in Kraft getretene Datenschutzgrundverordnung erfolglos die Aufhebung des Bescheids vom Januar 2017.

Die hierauf vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes erhobene Verpflichtungsklage hatte keinen Erfolg1. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes wies die Berufung der Händlerin mit der Begründung zurück, ein Wiederaufnahmegrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 SVwVfG liege nicht vor2. Durch die Datenschutzgrundverordnung habe sich die Rechtslage nicht zugunsten der Händlerin geändert. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO, der nunmehr eine Interessenabwägung vorsehe, könne nicht als Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung herangezogen werden. Denn die telefonische Werbeansprache entspreche mangels einer zumindest mutmaßlichen Einwilligung der angesprochenen Zahnärzte nicht den Anforderungen des § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG. Werde die Anwendbarkeit des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO unterstellt, bestünde unter Berücksichtigung der Wertungen des § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG kein berechtigtes Interesse der Händlerin.

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte nun die saarländischen Vorinstanzen und wies auch die Revision der Händlerin als unbegründet zurück:

Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, dass die Händlerin von der Beklagten nicht im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens die Aufhebung des bestandskräftigen Untersagungsbescheids vom 10.01.2017 beanspruchen kann. Mangels einer Änderung der Rechtslage zugunsten der Händlerin liege kein Wiederaufnahmegrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG) vor. Denn da der von der Händlerin verfolgte Zweck der Datenverarbeitung gegen § 7 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoße, fehle es an einem berechtigten Interesse im Sinne des Erlaubnistatbestandes des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO. In diesen entscheidungstragenden Punkten steht die Begründung des Berufungsurteils mit revisiblem Recht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VwGO) in Einklang. Danach ist der Antrag der Händlerin auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens wegen nachträglicher Änderung der Rechtslage gemäß der – dem Wortlaut nach mit § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) übereinstimmenden – Regelung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 SVwVfG zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Ein Anspruch der Händlerin auf fehlerfreie Ermessensentscheidung über das Wiederaufgreifen des Verfahrens (im weiteren Sinne) nach § 51 Abs. 5 i. V. m. §§ 48, 49 SVwVfG ist ebenfalls nicht gegeben.

Dem mit der Klage verfolgten, auf die Aufhebung der bestandskräftigen datenschutzrechtlichen Anordnung der Beklagten vom 10.01.2017 gerichteten Verpflichtungsbegehren der Händlerin liegt ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens wegen nachträglicher Änderung der Rechtslage gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 SVwVfG zugrunde.

Zwar hat die Händlerin in dem Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 09.10.2019 dem Wortlaut nach lediglich die Aufhebung des Bescheids „gem. §§ 48, 49 SVwVfG“ beantragt. Nach der dem Berufungsurteil zugrundeliegenden Auslegung des Oberverwaltungsgerichts handelt es sich bei dem genannten Schreiben jedoch (auch) um einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 SVwVfG. Dieses Verständnis ist maßgeblich. Denn die Auslegung von Willenserklärungen ist vor allem im Hinblick auf die Erfassung des Erklärungswortlauts sowie die Sichtung und Aufklärung der für die Bedeutung der Erklärung erheblichen Umstände aus revisionsrechtlicher Perspektive ein Akt der Tatsachenfeststellung. Dies gilt grundsätzlich auch für im Verwaltungsverfahren gestellte Anträge3. Mangels diesbezüglicher Verfahrensrügen ist das Bundesverwaltungsgericht an die Auslegung des Oberverwaltungsgerichts gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Im Übrigen ist die Auslegung des Antrags vom 09.10.2019 durch das Oberverwaltungsgericht in der Sache nicht zu beanstanden. Denn die Händlerin hat zur Begründung ihres Aufhebungsantrags darauf verwiesen, die zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Verfügung geltende Rechtslage habe sich durch Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung zum 25.05.2018 geändert. Da das derzeit geltende Recht einem erneuten Erlass der streitgegenständlichen Verfügung entgegenstehen würde, sei der Bescheid vom 10.01.2017 mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Damit hat sich die Händlerin deutlich erkennbar auf die Voraussetzungen des Wiederaufgreifens des Verwaltungsverfahrens gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 SVwVfG bezogen. Nach dieser Vorschrift hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat.

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für den gegenüber der Beklagten als gemäß § 51 Abs. 4 SVwVfG i. V. m. § 40 Abs. 1 BDSG und Art. 58 DSGVO zuständigen Behörde gestellten Antrag der Händlerin auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 SVwVfG sind erfüllt.

Die Händlerin war ohne grobes Verschulden außerstande, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 SVwVfG), weil es in dem sich an das Verwaltungsverfahren anschließenden gerichtlichen Verfahren für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen datenschutzrechtlichen Anordnung auf die Rechtslage ankam, die zum Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung im Januar 2017 galt4. Mit Blick hierauf hat das Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 10.09.2019 – 2 A 174/18, mit dem es den Antrag der Händlerin auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 09.03.2018 – 1 K 257/17 – zurückgewiesen hat, die von der Händlerin bereits in dem damaligen Klageverfahren gegen den Bescheid der Beklagten vom 10.01.2017 geforderte Beurteilung am Maßstab der ab dem 25.05.2018 maßgeblichen Datenschutz-Grundverordnung abgelehnt.

Der unter dem 9.10.2019 gestellte Antrag der Händlerin auf Wiederaufgreifen des Verfahrens wahrte die gesetzliche Dreimonatsfrist, die grundsätzlich mit dem Tag beginnt, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat (§ 51 Abs. 3 SVwVfG). Da der Antrag nach § 51 Abs. 1 SVwVfG die Unanfechtbarkeit des ursprünglichen Verwaltungsaktes voraussetzt, hat die Frist hier mit dem den Antrag der Händlerin auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 09.03.2018 zurückweisenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 10.09.2019 zu laufen begonnen.

Die Zulässigkeit des Wiederaufgreifensantrags setzt weiter voraus, dass sich die geltend gemachte Änderung der dem Verwaltungsakt zugrundeliegenden Rechtslage auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes auswirken kann. Einen solchen Einfluss hat die Änderung der Rechtslage regelmäßig nur bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung, d. h. bei solchen, deren Wirkung nach Sinn und Zweck und dem einschlägigen materiellen Recht wesensgemäß auf Dauer angelegt ist5. Dass auf § 38 Abs. 5 Satz 1 BDSG a. F. gestützte datenschutzrechtliche Anordnungen grundsätzlich auf Dauer angelegt sind, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt6. Für die hier streitgegenständliche Untersagungsverfügung nach § 38 Abs. 5 Satz 2 BDSG a. F. gilt nichts Anderes. Denn der Händlerin wird durch den bestandskräftigen Bescheid vom 10.01.2017 fortdauernd verwehrt, zum Zweck der Telefonwerbung gegenüber Inhabern von Zahnarztpraxen deren Kontaktdaten ohne deren Einwilligung zu verarbeiten.

Der Antrag der Händlerin auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 SVwVfG ist schließlich auch nicht mangels hinreichender Substantiierung ihres Vorbringens unzulässig7. Die Händlerin hat sich im Wesentlichen darauf berufen, anders als die bei Erlass des Bescheids vom 10.01.2017 noch maßgeblichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes in der damals geltenden Fassung sehe der seit dem 25.05.2018 geltende Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO eine flexible Abwägung zwischen den berechtigten Interessen des Verantwortlichen und den Interessen des Betroffenen vor. Darauf, dass die Regelungskonzepte der auf die Vereinheitlichung des Datenschutzrechts innerhalb der Europäischen Union abzielenden Datenschutz-Grundverordnung grundlegend von den bisherigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten abweichen können, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits früher hingewiesen8. Dass die Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO zu einem für die Händlerin günstigeren Ergebnis führen kann, erscheint vor diesem Hintergrund nicht als von vornherein ausgeschlossen.

Der Antrag der Händlerin auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ist jedoch nicht begründet. Der mit dem Antrag geltend gemachte Wiederaufnahmegrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 SVwVfG, der den Gegenstand der behördlichen und gerichtlichen Prüfung bestimmt und begrenzt9, liegt nicht vor. Zwar hat sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Rechtslage nachträglich geändert. Diese Änderung wirkt sich jedoch nicht zugunsten der Händlerin aus.

§ 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 SVwVfG setzt voraus, dass die für den Verwaltungsakt maßgeblichen Rechtsnormen, also dessen entscheidungserhebliche rechtliche Grundlagen, nachträglich geändert werden10. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, da die von der Händlerin praktizierte Datenverarbeitung nicht mehr den bei Erlass des Bescheids vom 10.01.2017 geltenden Bestimmungen der § 4 Abs. 1, § 28 Abs. 3 und § 38 Abs. 5 Satz 2 BDSG a. F. unterfällt, sondern denen der Datenschutz-Grundverordnung, die sich in mehrfacher Hinsicht von denjenigen des BDSG a. F. unterscheiden.

Der Bescheid vom 10.01.2017 ist auf die Bestimmungen der § 4 Abs. 1, § 28 Abs. 3 und § 38 Abs. 5 Satz 2 BDSG a. F. gestützt. Nach § 38 Abs. 5 Satz 2 BDSG a. F. konnte die Aufsichtsbehörde bei schwerwiegenden Verstößen oder Mängeln, insbesondere solchen, die mit einer besonderen Gefährdung des Persönlichkeitsrechts verbunden waren, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung oder den Einsatz einzelner Verfahren untersagen, wenn die Verstöße oder Mängel entgegen der Anordnung nach § 38 Abs. 5 Satz 1 BDSG a. F. und trotz der Verhängung eines Zwangsgeldes nicht in angemessener Zeit beseitigt wurden. Gemäß § 4 Abs. 1 BDSG a. F. waren die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubte oder anordnete oder der Betroffene eingewilligt hatte. § 28 Abs. 3 Satz 1 BDSG a. F. bestimmte im Wesentlichen, dass die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten für Zwecke des Adresshandels oder der Werbung zulässig war, soweit der Betroffene eingewilligt hatte. Nach § 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BDSG a. F. war die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten darüber hinaus zulässig, soweit es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten über Angehörige einer Personengruppe handelte, die sich auf die Zugehörigkeit des Betroffenen zu dieser Personengruppe, seine Berufs, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung, seinen Namen, Titel, akademischen Grad, seine Anschrift und sein Geburtsjahr beschränkten, und die Verarbeitung oder Nutzung erforderlich war für Zwecke der Werbung für eigene Angebote der verantwortlichen Stelle, die diese Daten mit Ausnahme der Angaben zur Gruppenzugehörigkeit beim Betroffenen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Vorschrift oder aus allgemein zugänglichen Adress, Rufnummern, Branchen- oder vergleichbaren Verzeichnissen erhoben hatte. Für Zwecke nach § 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BDSG a. F. durfte die verantwortliche Stelle zu den dort genannten Daten gemäß § 28 Abs. 3 Satz 3 BDSG a. F. weitere Daten hinzuspeichern. § 28 Abs. 3 Satz 6 BDSG a. F. bestimmte, dass eine Verarbeitung oder Nutzung nach § 28 Abs. 3 Satz 1 bis 4 BDSG a. F. nur zulässig war, soweit schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstanden.

Das Bundesdatenschutzgesetz in der bei Erlass des unanfechtbar gewordenen Verwaltungsaktes vom 10.01.2017 geltenden Fassung ist gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU – DSAnpUG-EU) vom 30.06.201711 am 25.05.2018 außer Kraft getreten. Ab diesem Tag gilt unmittelbar die Datenschutz-Grundverordnung (Art. 99 Abs. 2 DSGVO i. V. m. Art. 288 Abs. 2 Satz 1 und 2 AEUV).

Dass nunmehr grundsätzlich die Datenschutz-Grundverordnung für die von der Händlerin praktizierte Datenverarbeitung zu dem beschriebenen Zweck einer telefonischen Kontaktaufnahme mit Zahnärzten maßgeblich ist, wird nicht durch Art. 95 DSGVO infrage gestellt. Danach erlegt die Datenschutz-Grundverordnung natürlichen oder juristischen Personen in Bezug auf die Verarbeitung in Verbindung mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste in öffentlichen Kommunikationsnetzen in der Union keine zusätzlichen Pflichten auf, soweit sie besonderen in der Richtlinie 2002/58/EG festgelegten Pflichten unterliegen, die dasselbe Ziel verfolgen. Art. 95 DSGVO führt nach dem eindeutigen Wortlaut nicht zu einer generellen Verdrängung der Datenschutz-Grundverordnung im Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/58/EG, sondern regelt die Abgrenzung der Anwendungsbereiche der Verordnung und der Richtlinie im Kollisionsfall. Dieser Kollisionsfall ist nur dann gegeben, wenn beide Rechtsakte konkurrierende Pflichten enthalten, die dasselbe Ziel verfolgen12. Ob ein Vorrang der Regelungen der Richtlinie 2002/58/EG besteht, kann demnach nicht einheitlich beurteilt werden, sondern nur in Bezug auf konkret geregelte Pflichten.

Die für die von der Händlerin praktizierte Datenverarbeitung nunmehr maßgeblichen Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung unterscheiden sich sowohl hinsichtlich des Tatbestandes als auch der Rechtsfolge von den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes in der bei Erlass des Bescheids vom 10.01.2017 geltenden Fassung.

Zum einen sind die im vorliegenden Fall maßgeblichen Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Datenverarbeitung in der Datenschutz-Grundverordnung abweichend von der früheren Fassung des Bundesdatenschutzgesetzes geregelt. Eine mit § 28 Abs. 3 BDSG a. F. vergleichbare spezielle Regelung der Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Werbung fehlt in der Datenschutz-Grundverordnung. Vielmehr ist auch in Bezug auf diese Verarbeitungszwecke nunmehr Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 DSGVO maßgeblich. Diese Bestimmung enthält eine erschöpfende und abschließende Liste der Fälle, in denen eine Verarbeitung personenbezogener Daten als rechtmäßig angesehen werden kann13. Haben die Betroffenen nicht rechtswirksam in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt (Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a i. V. m. Art. 4 Nr. 11 DSGVO), sind Verarbeitungsvorgänge nur rechtmäßig, wenn sie auf mindestens einen Erlaubnistatbestand des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b bis f DSGVO gestützt werden können. In dem vorliegenden Zusammenhang einer Datenverarbeitung zum Zweck der Telefonwerbung kommt als Erlaubnistatbestand neben der Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a DSGVO) lediglich Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO in Betracht. Danach muss die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich sein, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.

Das sich aus Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO ergebende Prüfprogramm hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in seiner Rechtsprechung weiter konkretisiert. Danach ist die Verarbeitung personenbezogener Daten unter drei kumulativen Voraussetzungen rechtmäßig: Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, nicht überwiegen. Was erstens die Voraussetzung der Wahrnehmung eines „berechtigten Interesses“ betrifft, ist in Ermangelung einer Definition dieses Begriffs durch die Datenschutz-Grundverordnung festzustellen, dass ein breites Spektrum von Interessen grundsätzlich als berechtigt gelten kann. Was zweitens die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verwirklichung des wahrgenommenen berechtigten Interesses angeht, so verlangt diese die Prüfung, ob das berechtigte Interesse an der Verarbeitung der Daten nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen, insbesondere die durch die Art. 7 und 8 GRC garantierten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten, eingreifen. Die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung ist gemeinsam mit dem sogenannten Grundsatz der „Datenminimierung“ zu prüfen, der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO verankert ist und verlangt, dass personenbezogene Daten „dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt“ sind. Was schließlich drittens die Voraussetzung betrifft, dass die Interessen oder Grundfreiheiten und Grundrechte der Person, deren Daten geschützt werden sollen, gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen, so hat der EuGH entschieden, dass diese Voraussetzung eine Abwägung der jeweiligen einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen gebietet, die grundsätzlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt, und dass es daher Sache des vorlegenden Gerichts ist, diese Abwägung unter Berücksichtigung dieser spezifischen Umstände vorzunehmen. Außerdem können nach dem 47. Erwägungsgrund der DSGVO die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person das Interesse des Verantwortlichen insbesondere dann überwiegen, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer solchen Verarbeitung rechnet14.

Zum anderen weichen die nunmehr in Art. 58 Abs. 2 DSGVO geregelten Befugnisse der Aufsichtsbehörde zur Beseitigung festgestellter Rechtsverstöße von denjenigen nach der früheren Rechtslage ab. Anders als die datenschutzrechtliche Generalklausel des § 38 Abs. 5 Satz 1 BDSG a. F., die den Aufsichtsbehörden keine konkreten Abhilfemaßnahmen vorgab, sieht Art. 58 Abs. 2 DSGVO einen abgestuften Maßnahmenkatalog vor. Zwar entspricht die der Aufsichtsbehörde durch Art. 58 Abs. 2 Buchst. f DSGVO eingeräumte Befugnis, eine vorübergehende oder endgültige Beschränkung der Verarbeitung, einschließlich eines Verbots, zu verhängen, hinsichtlich der Rechtsfolge partiell der in § 38 Abs. 5 Satz 2 BDSG a. F. enthaltenen Ermächtigung, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung oder den Einsatz einzelner Verfahren zu untersagen. Deckungsgleich sind die jeweiligen genannten Befugnisse jedoch schon deshalb nicht, weil § 38 Abs. 5 Satz 2 BDSG a. F. – wie erwähnt – nur bei schwerwiegenden Verstößen oder Mängeln, insbesondere solchen anwendbar war, die mit einer besonderen Gefährdung des Persönlichkeitsrechts verbunden waren, und zudem voraussetzte, dass Verstöße oder Mängel entgegen der Anordnung nach § 38 Abs. 5 Satz 1 BDSG a. F. und trotz der Verhängung eines Zwangsgeldes nicht in angemessener Zeit beseitigt wurden. Derartige Voraussetzungen enthält Art. 58 Abs. 2 Buchst. f DSGVO nicht.

Der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 SVwVfG ist jedoch deshalb nicht begründet, weil sich die dargestellte Änderung der Rechtslage nicht zugunsten der Händlerin auswirkt.

Eine Änderung der Rechtslage wirkt sich dann – wie nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 SVwVfG erforderlich – zugunsten des Betroffenen aus, wenn die Änderung der für den ergangenen Verwaltungsakt entscheidungserheblichen Rechtsnormen dazu führt, dass eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung erforderlich oder doch möglich ist15.

Von der Möglichkeit einer dem Betroffenen günstigeren Entscheidung ist im gerichtlichen Verfahren nicht – etwa vergleichbar insoweit mit dem Prüfungsmaßstab bei der Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) – bereits dann auszugehen, wenn eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist. Vielmehr hat das Gericht im Rahmen der Entscheidung über die Begründetheit des Wiederaufnahmeantrags nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 (S)VwVfG grundsätzlich abschließend zu prüfen, ob an dem unanfechtbaren Verwaltungsakt auf der Grundlage der neuen Rechtslage festzuhalten ist. Lediglich in solchen Fällen, in denen ein Ermessen der Behörde besteht, muss es für die Begründetheit des Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ausreichen, dass die Möglichkeit einer Ausübung des Ermessens zugunsten des Betroffenen nicht ausgeschlossen werden kann16. Ist das Ermessen in dem konkreten Fall hingegen auf Null reduziert, ist dies ebenfalls nicht erst im Rahmen einer neuen Sachentscheidung, sondern bereits im Rahmen der Begründetheit des Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zu berücksichtigen.

Für das Erfordernis einer uneingeschränkten Sachprüfung im Rahmen der Entscheidung des Gerichts über die Begründetheit des Wiederaufnahmeantrags nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG spricht bereits der Gesetzeswortlaut. Denn dieser verlangt nicht etwa nur, dass sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Rechtslage zugunsten des Betroffenen geändert haben könnte, sondern dass sie sich geändert „hat“. Dieses Verständnis trägt zudem dem Grundsatz der Rechtssicherheit Rechnung. Dieser fordert, dass die durch § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG bewirkte Durchbrechung der Bestands- und Rechtskraft bei Änderung der Rechtslage auf Ausnahmefälle begrenzt bleibt. Dementsprechend ist in Bezug auf den in § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG geregelten Wiederaufgreifensgrund des Vorliegens neuer Beweismittel, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass das zulässigerweise geltend gemachte neue Beweismittel so beschaffen sein muss, dass es die Richtigkeit der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage des Verwaltungsaktes erschüttert, und zu der sicheren Überzeugung führt, dass die Behörde seinerzeit von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist und in Kenntnis der wirklichen Verhältnisse zugunsten des Betroffenen entschieden hätte17.

Schließlich steht auch der Gesichtspunkt der Prozessökonomie einer nur eingeschränkten Sachprüfung im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung über die Begründetheit des Wiederaufnahmeantrags nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG entgegen. Denn wenn der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zulässig und begründet ist, muss das Gericht ohnehin aufgrund seiner Verpflichtung, die Streitsache im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO in vollem Umfang spruchreif machen, die notwendigen Prüfungen und Feststellungen selbst vornehmen und sodann abschließend in der Sache entscheiden18. Durch die Vorverlagerung dieser umfassenden gerichtlichen Prüfung auf die Ebene der Entscheidung, ob die Bestandskraft des betreffenden Verwaltungsaktes im Wege des Wiederaufgreifens nach § 51 VwVfG zu durchbrechen ist, wird eine zumindest partielle Doppelprüfung vermieden.

Die somit bereits im Rahmen der Begründetheit des Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG vorzunehmende umfassende gerichtliche Prüfung in der Sache führt zu dem Ergebnis, dass auch auf der Grundlage der nunmehr maßgeblichen Rechtslage keine für die Händlerin günstigere Entscheidung in Betracht kommt. Der von der Händlerin geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte auf Aufhebung des bestandskräftigen Bescheids vom 10.01.2017 besteht nicht, weil die Beklagte auch auf der Grundlage der neuen Rechtslage eine Entscheidung gleichen Inhalts erlassen müsste.

Als Ermächtigungsgrundlage für die Untersagung der von der Händlerin praktizierten Datenverarbeitung zu dem Zweck der telefonischen Ansprache von Zahnarztpraxen mit dem Ziel, in Erfahrung zu bringen, ob die Angesprochenen Edelmetalle an die Händlerin verkaufen möchten, kommt nunmehr – wie bereits ausgeführt – ausschließlich die unmittelbar geltende Bestimmung des Art. 58 Abs. 2 Buchst. f DSGVO in Betracht. Danach verfügt die Aufsichtsbehörde über Abhilfebefugnisse, die es ihr gestatten, eine vorübergehende oder endgültige Beschränkung der Verarbeitung, einschließlich eines Verbots, zu verhängen.

Die Beklagte müsste auch auf der Grundlage der nunmehr geltenden Bestimmungen der Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f sowie Art. 58 Abs. 2 Buchst. f DSGVO das von der Händlerin praktizierte Verhalten untersagen, da ein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung vorliegt und das nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO hinsichtlich der Rechtsfolge grundsätzlich eingeräumte Ermessen der Beklagten mangels anderer geeigneter Abhilfemaßnahmen reduziert ist.

Das durch den unanfechtbaren Bescheid der Beklagten vom 10.01.2017 auf der Grundlage der damals noch geltenden Fassung des Bundesdatenschutzgesetzes untersagte Vorgehen der Händlerin verstößt gegen die Vorgaben der nunmehr geltenden Datenschutz-Grundverordnung. Denn die Händlerin verarbeitet personenbezogene Daten der betroffenen Zahnärzte ohne deren Einwilligung. Zwar ist der Erlaubnistatbestand des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO entgegen der Auffassung der Vorinstanz hier grundsätzlich anwendbar. Bei der Beurteilung, ob die Datenverarbeitung zur Wahrung eines „berechtigten Interesses“ im Sinne dieser Bestimmung erfolgt, sind jedoch die Wertungen des § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG zu berücksichtigen, mit denen der von der Händlerin verfolgte Zweck der Datenverarbeitung nicht in Einklang steht.

Die Namen der Inhaber von Zahnarztpraxen sowie die jeweiligen Praxisanschriften und Telefonnummern, die die Händlerin aus öffentlich zugänglichen Verzeichnissen wie z. B. den Gelben Seiten entnimmt, sind personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Denn es handelt sich um Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person – die betroffene Person – beziehen. Bei der Erhebung der genannten Daten durch die Händlerin, ihrer Speicherung in einer Datenbank sowie ihrer Verwendung für eine telefonische Ansprache der Zahnarztpraxen mit dem Ziel, in Erfahrung zu bringen, ob die Angesprochenen Edelmetalle an die Händlerin verkaufen möchten, handelt es sich jeweils um eine Verarbeitung im Sinne des Art. 4 Nr. 2 DSGVO durch die Händlerin als Verantwortliche nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Dass die Verarbeitung der Daten gemäß Art. 2 Abs. 1 DSGVO zumindest teilweise automatisiert erfolgt, ergibt sich bereits aus dem Umstand ihrer Speicherung in einer Datenbank. Die Datenverarbeitung erfolgt offensichtlich auch nicht gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchst. a DSGVO im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt mit der Folge, dass die Anwendbarkeit der Datenschutz-Grundverordnung insoweit entfiele. Das Vorgehen der Händlerin muss daher mit den in Art. 5 DSGVO festgelegten Grundsätzen für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang stehen und in Anbetracht des in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a DSGVO vorgesehenen Grundsatzes der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung eine der in Art. 6 dieser Verordnung aufgeführten Bedingungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung erfüllen19.

Die Händlerin kann die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der betroffenen Inhaber von Zahnarztpraxen nicht auf Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst a DSGVO stützen. Danach ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn und soweit die betroffene Person ihre Einwilligung dazu für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat. Nach der Begriffsbestimmung in Art. 4 Nr. 11 DSGVO ist „Einwilligung“ der betroffenen Person jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist. Dass diese Voraussetzungen hinsichtlich der Zahnärzte, deren personenbezogenen Daten die Händlerin verarbeitet, erfüllt sind, hat die Händlerin nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.

Liegt keine Einwilligung der betroffenen Person zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a DSGVO vor oder wurde die Einwilligung nicht freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich im Sinne von Art. 4 Nr. 11 DSGVO erteilt, ist eine solche Verarbeitung gleichwohl gerechtfertigt, wenn sie eine der in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b bis f genannten Voraussetzungen in Bezug auf die Erforderlichkeit erfüllt20. Grundsätzlich in Betracht kommt hier der Erlaubnistatbestand des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO. Danach ist die Verarbeitung auch dann rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

Der grundsätzlichen Anwendbarkeit des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO steht nicht die Annahme des Berufungsurteils entgegen, die Regelung könne wegen der Fortgeltung der Öffnungsklausel des Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58/EG, die mitgliedstaatliche Regelungen erlaube, nach denen Telefonwerbung ohne Einwilligung des betroffenen Teilnehmers nicht gestattet sei, nicht als Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung zum Zweck der telefonischen Werbeansprache herangezogen werden. Diese Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts verstößt gegen revisibles Recht.

Ansatzpunkt für einen Vorrang der Richtlinie 2002/58/EG könnte nur die bereits erwähnte Kollisionsnorm des Art. 95 DSGVO sein. Diese Regelung betrifft zwar nicht nur die Fälle der Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch einen Betreiber von öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdiensten über öffentliche Kommunikationsnetze mit dem Zweck der Bereitstellung derselben, sondern auch die Datenverarbeitung durch andere Personen, sofern diese unter Nutzung eines elektronischen Kommunikationsdienstes erfolgt und von der genannten Richtlinie erfasst wird21. Da diese Richtlinie – wie gerade in ihrem hier einschlägigen Art. 13 – auch Pflichten anderer Personen als der Betreiber von öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdiensten über öffentliche Kommunikationsnetze regelt, hätte eine Einschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs im Wortlaut des Art. 95 DSGVO zumindest anklingen müssen. Dies ist indes nicht der Fall. Vielmehr steht eine Datenverarbeitung auch dann „in Verbindung“ mit der Bereitstellung des Kommunikationsdienstes, wenn es sich bei demjenigen, der den elektronischen Kommunikationsdienst bereitstellt, und demjenigen, der Daten verarbeitet, um unterschiedliche Personen handelt. Für dieses Verständnis spricht ferner, dass Art. 95 DSGVO den Wortlaut des Art. 3 der Richtlinie 2002/58/EG aufgreift, wonach diese Richtlinie für die Verarbeitung personenbezogener Daten „in Verbindung mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste in öffentlichen Kommunikationsnetzen“ gilt.

95 DSGVO führt hier jedoch deshalb nicht zur Unanwendbarkeit des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO, weil es sich bei Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58/EG nicht um eine Regelung handelt, in Bezug auf welche die Datenschutz-Grundverordnung natürlichen oder juristischen Personen „zusätzliche Pflichten“ auferlegt. Das Gegenteil ist der Fall: Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58/EG enthält im Hinblick auf unerbetene Nachrichten zum Zweck der Direktwerbung strengere Vorgaben als die Datenschutz-Grundverordnung. Während nach der Verordnung auch insoweit die allgemeinen Regelungen gelten, bestimmt Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie, dass die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen ergreifen, um – gebührenfrei für die Teilnehmer – sicherzustellen, dass außer in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen unerbetene Nachrichten zum Zweck der Direktwerbung, die entweder ohne die Einwilligung der betreffenden Teilnehmer erfolgen oder an Teilnehmer gerichtet sind, die keine solchen Nachrichten erhalten möchten, nicht gestattet sind; welche dieser Optionen gewählt wird, ist im innerstaatlichen Recht zu regeln. Dieser an die nationalen Gesetzgeber gerichtete Regelungsauftrag führt im Ergebnis zu einer Ausweitung der Verpflichtung der Verantwortlichen, die Verarbeitung personenbezogener Daten ohne ausdrückliche Einwilligung zu unterlassen. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO und Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58/EG sind demnach grundsätzlich nebeneinander anwendbar.

Auf dem dargelegten Verstoß gegen revisibles Recht beruht das Berufungsurteil jedoch nicht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Denn das Oberverwaltungsgericht hat selbstständig tragend darauf abgestellt, dass bei der Beurteilung, ob die Datenverarbeitung zur Wahrung eines „berechtigten Interesses“ im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO erfolgt, die Wertungen des § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG zu berücksichtigen sind. Diese Begründung steht mit revisiblem Recht in Einklang.

Dabei kann die grundsätzliche Frage offenbleiben, ob Maßstäbe und Wertungen des nationalen Rechts generell bei der Konkretisierung des berechtigten Interesses im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO herangezogen werden dürfen. Gegen eine solche generelle Berücksichtigung spricht, dass die Mitgliedstaaten nach der Rechtsprechung des EuGH nicht befugt sind, ergänzende Vorschriften für die Anwendung der in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a, b und f DSGVO genannten Bedingungen für die Rechtmäßigkeit zu erlassen, da eine solche Befugnis nach Art. 6 Abs. 3 DSGVO auf die in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c und e DSGVO genannten Gründe beschränkt ist22. Ohne eine enge Begrenzung der Regelungsbefugnis der Mitgliedstaaten könnte das Ziel der Harmonisierung des Rechts im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten vereitelt werden23. In Bezug auf Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO hat der EuGH ferner klargestellt, dass die Mitgliedstaaten nicht das Ergebnis der Abwägung der einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen abschließend vorschreiben dürfen24.

Auf der anderen Seite finden sich in der neuesten Rechtsprechung des EuGH gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass im Rahmen der Beurteilung, ob ein berechtigtes Interesse im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO wahrgenommen wird, durchaus auch Vorgaben des nationalen Rechts berücksichtigt werden dürfen. So hat der EuGH es wiederholt als Sache des vorlegenden Gerichts angesehen, das Bestehen eines solchen Interesses im Einzelfall „unter Berücksichtigung des anwendbaren Rechtsrahmens“ und aller Umstände der Rechtssache zu beurteilen25. Aus dem jeweiligen Kontext der genannten Entscheidungen lässt sich schließen, dass der EuGH von dem „anwendbaren Rechtsrahmen“ auch das nationale Recht mitumfasst sieht. Dies spricht dafür, dass Maßstäbe und Wertungen des nationalen Rechts zumindest dann bei der Konkretisierung der berechtigten Interessen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO herangezogen werden können, wenn sie keinen datenschutzspezifischen Gehalt aufweisen und damit nicht die Gefahr einer Umgehung der in der Datenschutz-Grundverordnung vorgesehenen Öffnungsklauseln besteht.

Die Grundsatzfrage, ob Vorgaben des nationalen Rechts generell oder jedenfalls dann bei der Konkretisierung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO herangezogen werden dürfen, wenn es sich nicht um datenschutzspezifische Regelungen handelt, bedarf hier jedoch deshalb keiner Entscheidung, weil der deutsche Gesetzgeber mit § 7 UWG die in Art. 13 der Richtlinie 2002/58/EG enthaltenen Vorgaben zum Schutz der Privatsphäre der Betroffenen vor unverlangt auf elektronischem Weg zugesandter Werbung umgesetzt hat26. Es widerspräche daher jedenfalls dem Grundsatz der Einheit der Unionsrechtsordnung27, der auch eine kohärente und widerspruchsfreie Auslegung unterschiedlicher Rechtstexte des sekundären Unionsrechts verlangt, wenn diese lauterkeitsrechtlichen Wertungen des Art. 13 der nach Maßgabe von Art. 95 DSGVO neben der Datenschutz-Grundverordnung anzuwendenden Richtlinie 2002/58/EG bei der Konkretisierung des berechtigten Interesses im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO außer Betracht bleiben müssten.

Zwischen dem Datenschutzrecht und dem Recht des unlauteren Wettbewerbs besteht zudem eine enge Verknüpfung. So hat der EuGH festgestellt, dass der Verstoß gegen eine Vorschrift zum Schutz personenbezogener Daten gleichzeitig den Verstoß gegen Vorschriften über den Verbraucherschutz oder unlautere Geschäftspraktiken nach sich ziehen und es zur Wahrung eines lauteren Wettbewerbs erforderlich sein kann, bei der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts und der Regeln über unlautere Geschäftspraktiken die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten zu berücksichtigen28. Durch eine Koexistenz von datenschutzrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Rechtsbehelfen sei keine Gefahr für die einheitliche Durchsetzung der Datenschutz-Grundverordnung zu befürchten29. Dabei stellt der EuGH maßgeblich auf die praktische Wirksamkeit der materiellen Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung und deren Ziel ab, ein hohes Schutzniveau für das Recht jeder Person auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten zu gewährleisten30.

Hiervon ausgehend fehlt es der Händlerin an einem berechtigten Interesse im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO, weil der von ihr verfolgte Zweck der Datenverarbeitung gegen § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG verstößt.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, unzulässig. Dies gilt gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 UWG insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht. Hieran anknüpfend bestimmt § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG, dass eine unzumutbare Belästigung stets anzunehmen ist bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung. Bei der von der Händlerin durchgeführten telefonischen Ansprache der Inhaber von Zahnarztpraxen mit dem Ziel, in Erfahrung zu bringen, ob die Angesprochenen Edelmetalle an die Händlerin verkaufen möchten, handelt es sich um eine nach diesen Vorgaben unzulässige geschäftliche Handlung. Denn das Vorgehen der Händlerin ist als Werbung zu qualifizieren, für die es an der bei sonstigen Marktteilnehmern erforderlichen mutmaßlichen Einwilligung der Werbeadressaten fehlt.

Die Telefonanrufe, mit denen die Händlerin die Bereitschaft der angerufenen Zahnärzte zum Verkauf von Edelmetallen in Erfahrung zu bringen versucht, sind als Werbung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG zu qualifizieren. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der das Bundesverwaltungsgericht folgt, erfasst der in § 7 Abs. 2 UWG genannte Begriff der Werbung grundsätzlich auch Nachfragehandlungen. Dies gilt auch dann, wenn sie sich an Gewerbetreibende oder Freiberufler richten31. Dies folgt aus dem Zweck des § 7 UWG, solche Handlungen als unzumutbare Belästigung zu verbieten, die bereits wegen ihrer Art und Weise unabhängig von ihrem Inhalt als Belästigung empfunden werden32. Für das Schutzbedürfnis des Empfängers stellt es keinen Unterschied dar, ob er unaufgefordert Kaufangebote für Waren oder Dienstleistungen erhält oder ihm Anfragen zugehen, in denen solche nachgefragt werden. Die Einbeziehung von Nachfragehandlungen, die sich auf den Bezug der Waren oder Dienstleistungen richten, die ein Unternehmen für seine eigene Geschäftstätigkeit auf dem Markt benötigt, steht im Einklang mit einem am Ziel der Absatzförderung orientierten Verständnis des Begriffs der Werbung33.

Dem von der Händlerin hervorgehobenen Umstand, dass in Art. 13 der Richtlinie 2002/58/EG, dessen Umsetzung § 7 UWG dient, der Begriff der „Direktwerbung“ verwendet wird, kommt demgegenüber keine Bedeutung zu. Nach der genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Direktwerbung gegeben, wenn der Werbende einen unmittelbaren Kontakt zu einem bestimmten Adressaten herstellt, sei es durch persönliche Ansprache, Briefsendungen oder durch Einsatz von Telekommunikationsmitteln wie Telefon, Telefax oder E-Mail34. Dass der Inhalt der Werbung auf das Angebot von Waren bzw. Dienstleistungen gerichtet sein müsste und Nachfragehandlungen damit nicht erfasst wären, lässt sich dem Begriff der Direktwerbung nicht ansatzweise entnehmen.

Da sich die Anrufe der Händlerin an die Inhaber von Zahnarztpraxen in dem Rahmen von deren gewerblicher oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit richten, sind diese zwar nicht als Verbraucher zu behandeln, bei denen eine unzumutbare Belästigung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG bereits dann anzunehmen wäre, wenn es an einer ausdrücklichen Einwilligung fehle. Die abweichende Auffassung des Oberverwaltungsgerichts verstößt gegen revisibles Recht. Danach soll § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG mit Blick darauf, dass Art. 13 Abs. 3 und 5 der Richtlinie 2002/58/EG nicht zwischen den Begriffen der „Verbraucher“ und der „sonstigen Marktteilnehmer“, sondern nur zwischen natürlichen und juristischen Personen unterschieden, „richtlinienkonform“ auszulegen sein. Art. 13 Abs. 3 und 5 der Richtlinie 2002/58/EG ist jedoch nicht zu entnehmen, dass der durch die Mitgliedstaaten zu gewährleistende Schutz vor unerbetenen Nachrichten zum Zweck der Direktwerbung für alle natürlichen Personen einheitlich sein muss. Das Unionsrecht fordert nur, dass grundsätzlich auch solche natürlichen Personen geschützt werden, die unerbetene Telefonwerbung nicht als Verbraucher im Sinne des § 2 Abs. 2 UWG i. V. m. § 13 BGB erhalten, sondern im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit. Hierbei kann jedoch auch das Erfordernis einer mutmaßlichen Einwilligung ausreichend sein, wie § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG es für sonstige Marktteilnehmer vorsieht. Da die Annahme einer mutmaßlichen Einwilligung jedenfalls bei einem ausdrücklichen Widerspruch des Werbeadressaten ausgeschlossen ist, erfüllt § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG insoweit jedenfalls die Anforderungen der zweiten in Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58/EG genannten „Option“, wonach unerbetene Nachrichten, die an Teilnehmer oder Nutzer gerichtet sind, die keine solchen Nachrichten erhalten möchten, durch geeignete Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu unterbinden sind.

Die von der Händlerin durchgeführte telefonische Ansprache der Inhaber von Zahnarztpraxen ist jedoch deshalb unzulässig, weil es an der gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG bei sonstigen Marktteilnehmern erforderlichen mutmaßlichen Einwilligung der Werbeadressaten fehlt. Da hierauf auch das Oberverwaltungsgericht selbstständig tragend abgestellt hat, beruht das Berufungsurteil nicht auf dem festgestellten Rechtsverstoß. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der das Bundesverwaltungsgericht folgt und die auch das Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, ist für die Annahme einer mutmaßlichen Einwilligung erforderlich, dass aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Anzurufenden an der Telefonwerbung vermutet werden kann. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Anrufer von einer mutmaßlichen Einwilligung des anzurufenden Gewerbetreibenden ausgehen kann, ist auf die Umstände vor dem Anruf sowie auf die Art und den Inhalt der Werbung abzustellen. Maßgeblich ist, ob der Werbende bei verständiger Würdigung der Umstände annehmen durfte, der Anzurufende erwarte einen solchen Anruf oder werde ihm jedenfalls positiv gegenüberstehen35. Die mutmaßliche Einwilligung des anzurufenden Gewerbetreibenden muss sich nicht nur auf den Inhalt, sondern auch auf die Art der Werbung erstrecken. Der anzurufende Gewerbetreibende muss dementsprechend mutmaßlich (gerade) auch mit einer telefonischen Kontaktaufnahme einverstanden sein36.

Auf der Grundlage der dargelegten Maßstäbe hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, dass sich ein solchermaßen sachlich begründetes Interesse von Zahnärzten an dem Verkauf von Edelmetallresten an die Händlerin nicht feststellen lasse. Das Interesse könne nicht schon daraus geschlossen werden, dass die angerufenen Zahnärzte ihre Telefonnummer in öffentlich zugänglichen Verzeichnissen veröffentlichten, denn dies diene ausschließlich dazu, die Erreichbarkeit für Patienten zu gewährleisten. Der Verkauf von Edelmetallresten zur Gewinnerzielung sei auch weder typisch noch wesentlich für die Tätigkeit eines Zahnarztes. Im Übrigen dürfte der Verbleib von Edelmetallresten im Besitz des Zahnarztes eher die Ausnahme sein, da diese üblicherweise nach der zahnärztlichen Behandlung dem betroffenen Patienten als deren Eigentümer übergeben würden, der darüber nach Belieben verfügen könne.

Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts des Saarlands, ein die mutmaßliche Einwilligung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG indizierendes sachliches Interesse des Anzurufenden an der Telefonwerbung könne hier nicht vermutet werden, ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Bei den dieser rechtlichen Würdigung zugrundeliegenden Annahmen, dass zum einen die Veröffentlichung der Telefonnummern der Zahnärzte in öffentlich zugänglichen Verzeichnissen ausschließlich dazu dient, die Erreichbarkeit für Patienten zu gewährleisten, und dass zum anderen der Verkauf von Edelmetallresten zur Gewinnerzielung weder typisch noch wesentlich für die Tätigkeit eines Zahnarztes ist, handelt es sich um tatsächliche Feststellungen, an die das Bundesverwaltungsgericht mangels durchgreifender Verfahrensrügen gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist. Daher sind die Einwände der Revision unbeachtlich, dass die Veröffentlichung der Kontaktdaten mehrere auf der Gewinnerzielungsabsicht des jeweiligen Zahnarztes beruhende Zwecke verfolgen könne, dass bei den Zahnärzten regelmäßig mit Zustimmung ihrer Patienten Edelmetalle verblieben, die der Rückgewinnung zugeführt werden könnten, und dass die Verwertung von Edelmetallresten sich damit auch als typische Tätigkeit eines Zahnarztes darstelle.

Die Händlerin hat auch nicht deshalb einen Anspruch auf eine erneute Sachentscheidung, weil es an einer auf die nunmehr geltende Rechtslage bezogenen Ermessensausübung der Beklagten fehlen würde.

Zwar räumt die Datenschutz-Grundverordnung der Aufsichtsbehörde ein Ermessen hinsichtlich der Art und Weise ein, wie sie der festgestellten Unzulänglichkeit abhilft, da Art. 58 Abs. 2 DSGVO der Aufsichtsbehörde die Befugnis verleiht, verschiedene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Der Aufsichtsbehörde obliegt es, unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falls das geeignete und erforderliche Mittel zu wählen37. Dabei hat sie das Erfordernis zu berücksichtigen, über die umfassende Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung zu wachen und durch einen klar durchsetzbaren Rechtsrahmen ein gleichmäßiges und hohes Schutzniveau für personenbezogene Daten zu gewährleisten38.

Das der Aufsichtsbehörde hiernach grundsätzlich eingeräumte Ermessen ist im vorliegenden Fall jedoch dahingehend reduziert, dass die Beklagte einzuschreiten hat und ein Verbot der Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Inhabern von Zahnarztpraxen ohne deren Einwilligung für den Zweck einer telefonischen Werbeansprache gemäß Art. 58 Abs. 2 Buchst. f DSGVO verhängen muss.

Ein Nichteinschreiten der Beklagten kommt im vorliegenden Fall offensichtlich nicht in Betracht. Zwar kann die Aufsichtsbehörde ausnahmsweise und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des konkreten Falls vom Ergreifen einer Abhilfemaßnahme nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO absehen, sofern der Situation, die einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung begründete, bereits abgeholfen wurde, die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit dieser Verordnung durch den hierfür Verantwortlichen gewährleistet ist und ein solches Nichteinschreiten der Aufsichtsbehörde nicht geeignet ist, das Erfordernis eines klar durchsetzbaren Rechtsrahmens zu beeinträchtigen39. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier indes offensichtlich nicht vor. Denn die Händlerin beabsichtigt ausdrücklich die Fortsetzung der von der Beklagten beanstandeten Datenverarbeitung.

Hinsichtlich der Auswahl der konkreten Abhilfemaßnahme ist das der Aufsichtsbehörde nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO grundsätzlich eingeräumte Ermessen im vorliegenden Fall dahingehend reduziert, dass nur ein Verbot gemäß Art. 58 Abs. 2 Buchst. f DSGVO geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist, um dem festgestellten Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung abzuhelfen. Die in Art. 58 Abs. 2 Buchst. c, d, e, g, h und j DSGVO genannten Abhilfebefugnisse sind angesichts der Art des Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung von vornherein nicht einschlägig. Bei der in Art. 58 Abs. 2 Buchst. i DSGVO genannten Verhängung einer Geldbuße handelt es sich nicht um eine weniger eingriffsintensive Maßnahme als bei dem auf Art. 58 Abs. 2 Buchst. f DSGVO gestützten Verbot. Zudem wird in Art. 58 Abs. 2 Buchst. i und Art. 83 Abs. 2 Satz 1 DSGVO klargestellt, dass eine Geldbuße nicht nur anstelle, sondern auch zusätzlich zu den anderen in Art. 58 Abs. 2 DSGVO genannten Maßnahmen verhängt werden kann. Mit dem Einwand, die Behörde habe die Möglichkeit einer für die Händlerin ungünstigeren Entscheidung nicht in ihre Ermessenserwägungen einbezogen, könnte die Händlerin keine Neubescheidung des Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens erreichen.

Als im Verhältnis zu dem Verbot weniger eingriffsintensive Alternativen wären zwar grundsätzlich die in Art. 58 Abs. 2 Buchst. a und b DSGVO genannten Abhilfebefugnisse in Erwägung zu ziehen. Danach ist die Aufsichtsbehörde befugt, einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter zu warnen, dass beabsichtigte Verarbeitungsvorgänge voraussichtlich gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstoßen, oder zu verwarnen, wenn Verarbeitungsvorgänge zu einem Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung geführt haben. Bei der von der Händlerin betriebenen Datenverarbeitung zum Zweck der Telefonwerbung ohne ausdrückliche Einwilligung der angerufenen Zahnärzte sind jedoch weder eine Warnung gemäß Art. 58 Abs. 2 Buchst. a DSGVO noch eine Verwarnung gemäß Art. 58 Abs. 2 Buchst. b DSGVO als geeignete Abhilfemaßnahmen anzusehen. Denn da es der Händlerin – wie ausgeführt – bereits an einem berechtigten Interesse im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO fehlt, steht fest, dass eine datenschutzrechtskonforme Ausgestaltung der in Rede stehenden Verarbeitung nicht möglich ist. Dem Erfordernis, durch einen klar durchsetzbaren Rechtsrahmen ein gleichmäßiges und hohes Schutzniveau für personenbezogene Daten zu gewährleisten40, kann daher nur im Wege der Begründung einer vollziehbaren Rechtspflicht der Händlerin, die Verarbeitung abzustellen, hinreichend Rechnung getragen werden.

Ist nach alledem ein Anspruch der Händlerin gegen die Beklagte auf Aufhebung des bestandskräftigen Bescheids vom 10.01.2017 im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 SVwVfG nicht gegeben, weil die Aufrechterhaltung des Verwaltungsaktes unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage rechtmäßig ist, steht damit zugleich fest, dass das Oberverwaltungsgericht den von der Händlerin weiter geltend gemachten Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung über das Wiederaufgreifen des Verfahrens (im weiteren Sinne) nach § 51 Abs. 5 i. V. m. §§ 48, 49 SVwVfG ohne Verstoß gegen revisibles Recht verneint hat.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. Januar 2025 – 6 C 3.23

  1. VG Saarland, Urteil vom 15.12.2021 – 5 K 461/20[]
  2. OVG Saarland, Urteil vom 20.04.2023 – 2 A 111/22[]
  3. BVerwG, Urteil vom 12.06.2024 – 6 C 9.22, NVwZ 2024, 1585 Rn. 44[]
  4. vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.2019 – 6 C 2.18, BVerwGE 165, 111 Rn. 11 f.[]
  5. BVerwG, Urteil vom 28.02.1997 – 1 C 29.95, BVerwGE 104, 115 []
  6. vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.2019 – 6 C 2.18 – ?BVerwGE 165, 111 Rn. 10; Beschluss vom 09.07.2019 – 6 B 2.18, NVwZ 2019, 1771 Rn. 14[]
  7. vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 23.06.1987 – 9 C 251.86, BVerwGE 77, 323 []
  8. BVerwG, Urteil vom 27.03.2019 – 6 C 2.18 – ?BVerwGE 165, 111 Rn. 37[]
  9. vgl. BVerwG, Urteile vom 20.11.2018 – 1 C 23.17, BVerwGE 163, 370 Rn. 12; und vom 26.01.2021 ?- 1 C 1.20, Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 66 Rn.20; Beschluss vom 11.12.1989 – 9 B 320.89, Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 24[]
  10. BVerwG, Urteile vom 08.05.2002 ?- 7 C 18.01, Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 66 S. 68; und vom 04.09.2007 ?- 1 C 21.07, BVerwGE 129, 243 Rn. 14[]
  11. BGBl. I S.2097[]
  12. vgl. BGH, Urteil vom 28.05.2020 – I ZR 7/16 – ?NJW 2020, 2540 Rn. 59[]
  13. EuGH, Urteile vom 04.07.2023 – C-252/21 [ECLI:??EU:??C:??2023:??537], Meta Platforms u. a. – ?Rn. 90; vom 12.09.2024 – C-17 und 18/22 [ECLI:??EU:??C:??2024:??738], HTB Neunte Immobilien Portfolio geschlossene Investment UG & Co. KG, Rn. 34; und vom 04.10.2024 – C-200/23 [ECLI:??EU:??C:??2024:??827], Agentsia po vpisvaniyata, Rn. 94[]
  14. vgl. EuGH, Urteile vom 04.07.2023 – C-252/21, Rn. 106 ff.; vom 07.12.2023 – C-26 und 64/22 [ECLI:??EU:??C:??2023:??958], SCHUFA Holding, Rn. 76 ff.; und vom 12.09.2024 ?- C-17 und 18/22, Rn. 49 ff.[]
  15. stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 17.08.2011 ?- 6 C 9.10, BVerwGE 140, 221 Rn. 55; vom 20.11.2018 – 1 C 23.17 – ?BVerwGE 163, 370 Rn. 13; vom 13.08.2020 – 1 C 23.19, Buchholz 412.3 § 15 BVFG Nr. 41 Rn. 15; vom 26.01.2021 – 1 C 1.20, Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 66 Rn. 24; und vom 20.04.2023 – 1 C 4.22, NVwZ-RR 2023, 1011 Rn. 16[]
  16. vgl. Engels, in: Mann/?Sennekamp/?Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl.2019, § 51 Rn. 30; Sachs, in: Stelkens/?Bonk/?Sachs, VwVfG, 10. Aufl.2023, § 51 Rn. 92; Falkenbach, in: Bader/?Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, Stand Januar 2025, § 51 Rn. 33[]
  17. BVerwG, Urteile vom 28.07.1989 – 7 C 78.88, BVerwGE 82, 272 und vom 20.04.2023 – 1 C 4.22, NVwZ-RR 2023, 1011 Rn. 31; Beschlüsse vom 29.10.1997 – 7 B 336.97 – VIZ 1998, 86 f.; vom 03.05.2000 – 8 B 352.99, Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 42; und vom 26.01.2015 – 3 B 3.14, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 74 Rn. 8[]
  18. stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 10.02.1998 – 9 C 28.97, BVerwGE 106, 171 m. w. N.[]
  19. vgl. EuGH, Urteile vom 20.10.2022 – C-77/21 [ECLI:??EU:??C:??2022:??805], Digi, Rn. 49; und vom 07.12.2023 – C-634/21 [ECLI:??EU:??C:??2023:??957], SCHUFA Holding, Rn. 67[]
  20. vgl. EuGH, Urteil vom 04.10.2024 ?- C-200/23, Rn. 95 m. w. N.[]
  21. a. A. wohl Karg, in: Simitis/?Hornung/?Spiecker gen. Döhmann, DatenschutzR, 2. Aufl.2025, Art. 95 DSGVO Rn. 1 und 4; Papakonstantinou/De Hert, in: Spiecker gen. Döhmann u. a., General Data Protection Regulation, Art. 95 Rn. 9; Jandt, in: Jandt/?Steidle, Datenschutz und Internet, 2. Aufl.2025, II Rn. 69[]
  22. EuGH, Urteil vom 07.12.2023 – C-634/21, Rn. 69[]
  23. vgl. EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Pikamäe vom 16.03.2023 – C-634/21 [ECLI:??EU:??C:??2023:??220], SCHUFA Holding, Rn. 69[]
  24. EuGH, Urteil vom 07.12.2023 – C-634/21, Rn. 70[]
  25. EuGH, Urteile vom 12.09.2024 – C-17 und 18/22, Rn. 56 f. sowie vom 04.10.2024 – C-621/22 [ECLI:??EU:??C:??2024:??858], Koninklijke Nederlandse Lawn Tennisbond, Rn. 49[]
  26. vgl. BT-Drs. 15/1487 S. 15, 21; BGH, Urteile vom 16.07.2008 – VIII ZR 348/06 – BGHZ 177, 253 Rn. 30; und vom 10.07.2018 – VI ZR 225/17 – BGHZ 219, 233 Rn. 12[]
  27. vgl. zu dieser: EuGH, Urteil vom 10.09.2024 – C-351/22 [ECLI:??EU:??C:??2024:??723], Neves 77 Solutions SRL, Rn. 50 in Bezug auf das unionsrechtliche Rechtsschutzsystem[]
  28. EuGH, Urteil vom 04.10.2024 ?- C-21/23 [ECLI:??EU:??C:??2024:??846], Lindenapotheke, Rn. 55 f.[]
  29. EuGH, Urteil vom 04.10.2024 ?- C-21/23, Rn. 67[]
  30. EuGH, Urteil vom 04.10.2024 – C-21/23, Rn. 62 ff., 71[]
  31. BGH, Urteil vom 15.12.2015 – VI ZR 134/15 – ?NJW 2016, 870 Rn. 9, 14[]
  32. vgl. BT-Drs. 15/1487 S.20[]
  33. BGH, Urteil vom 15.12.2015 – VI ZR 134/15 – NJW 2016, 870 Rn. 12 f.[]
  34. BGH, Urteil vom 15.12.2015 – VI ZR 134/15 – NJW 2016, 870 Rn. 16[]
  35. BGH, Urteile vom 20.09.2007 – I ZR 88/05 – GRUR 2008, 189 Rn. 14 f.; und vom 11.03.2010 – I ZR 27/08 – NJW 2010, 3239 Rn.20 f.[]
  36. BGH, Urteile vom 24.01.1991 – I ZR 133/89 – BGHZ 113, 282 vom 05.02.2004 – I ZR 87/02 – ?GRUR 2004, 520 und vom 11.03.2010 – I ZR 27/08 – NJW 2010, 3239 Rn. 32[]
  37. vgl. EuGH, Urteile vom 16.07.2020 ?- C-311/18 [ECLI:??EU:??C:??2020:??559], Facebook Ireland und Schrems, Rn. 112; vom 07.12.2023 – C-26 und 64/22, Rn. 68; und vom 26.09.2024 ?- C-768/21 [ECLI:??EU:??C:??2024:??785], Land Hessen, Rn. 37[]
  38. EuGH, Urteil vom 26.09.2024 – C-768/21, Rn. 38 und 40[]
  39. EuGH, Urteil vom 26.09.2024 – C-768/21, Rn. 43 und 46[]
  40. vgl. EuGH, Urteil vom 26.09.2024 – C-768/21, Rn. 38 und 40[]