Die Anforderungen an die technische Datenverarbeitung haben den Anforderungen des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung zu genügen und nicht umgekehrt.

Die bloße Tatsache, dass eine IT-gestützte Datenverarbeitung die Löschung einzelner Daten systembedingt nicht zulässt, rechtfertigt nicht die Speicherung eines im Übrigen für die behördliche Aufgabenerfüllung nicht erforderlichen Datenbestandes.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. Mai 2015 – 1 BvR 99/11