Der Strafantrag des Dienstvorgesetzten

Ein öffentlich-rechtlicher Widerrufs- und Unterlassungsanspruch hinsichtlich des Inhalts der Strafanzeige eines Dienstvorgesetzten (§ 194 Abs. 3 StGB) ist grundsätzlich ausgeschlossen, sofern die Äußerung gegenüber der Strafverfolgungsbehörde – über die Mitteilung der Anzeigetatsachen hinaus – nicht ehrverletzend oder in sonstiger Weise

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