Die Aufhebung einer dienstlichen Beurteilung durch ein außerhalb des Vorgesetztenstrangs stehendes Referat der Behörde ist, an § 48 VwVfG analog gemessen, formell rechtswidrig.
Die Aufhebung der dienstlichen Beurteilung ist in einem solchen Fall formell-rechtlich fehlerhaft von einer unzuständigen Stelle in
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