Der Schlaf eines Bundespolizisten im Streifendienst verletzt die Kernpflicht eines Kontroll-/ Streifenbeamten und rechtfertigt einen disziplinarischen Verweis. Mit dieser Begründung hat jetzt die Disziplinarkammer beim Verwaltungsgericht Wiesbaden, die für alle Disziplinarverfahren von Bundesbeamten mit Dienstsitz im Land Hessen zuständig ist,
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