Wird gegen eine Lehrkraft im Schuldienst ein Disziplinarverfahren eingeleitet, so ist das keine Rechtfertigung für eine Anlassbeurteilung. Unzulässig ist ein aus diesem Grund durchgeführter, nicht angekündigter Unterrichtsbesuch.
So hat in dem hier vorliegenden Fall der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden, der damit
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