Entschließt sich die Disziplinarbehörde zur Verhängung einer Geldbuße, so muss sie rechtzeitig vor Erlass der Disziplinarverfügung den Beamten sowohl über die geplante Disziplinarmaßnahme als auch über deren Höhe informieren und gleichzeitig auf sein Antragsrecht auf Beteiligung des Personalrats hinweisen.
Nach § 80 Abs. 1 Nr. 5 des baden-württembergischen LPVG wirkt der Personalrat bei Erlass von Disziplinarverfügungen oder schriftlichen Missbilligungen gegen Beamte mit, wenn der Beamte dies beantragt (§ 80 Abs. 2 Satz 2 LPVG). Der Beamte ist von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen; gleichzeitig ist er auf sein Antragsrecht hinzuweisen (§ 80 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 75 Abs. 2 Satz 2 LPVG). Nach der Rechtsprechung des Disziplinarsenats gehört zu der gebotenen Unterrichtung über die „beabsichtigte Maßnahme“ bei einer Disziplinarverfügung insbesondere auch die Mitteilung, welche Disziplinarmaßnahme vorgesehen ist, damit dem Beamten für seine Entschließung eine klare Grundlage geboten wird1.
Kommt wie im vorliegend vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschiedenen Fall eine Geldbuße in Betracht, so ist der Beamte hierüber und auch über die zu erwartende Höhe der Geldbuße zu informieren und gleichzeitig auf sein Antragsrecht hinzuweisen. An beiden Voraussetzungen fehlte es im entschiedenen Fall: Der Beklagte hat den Kläger lediglich bei Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens mit Verfügung vom 02.01.2008 darauf hingewiesen, dass das Schreiben nachrichtlich dem Personalrat „zwecks Wahrung seiner Mitbestimmungsrechte nach § 80 Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) zugeleitet“ werde. Nochmals wurde er am 12.01.2009 im Rahmen seiner abschließenden Anhörung zu den disziplinarischen Vorwürfen, die keinerlei Rückschlüsse auf die zu erwartende Disziplinarmaßnahme enthielten, über sein Antragsrecht informiert. Weiteres ist in der Folgezeit nicht geschehen. Insbesondere ist der Kläger unmittelbar vor Erlass der Disziplinarverfügung nicht mehr über die beabsichtigte Maßnahme informiert und auf sein Antragsrecht hingewiesen worden, obwohl in einer Hausmitteilung des Beklagten vom 19.05.2008 dies für erforderlich gehalten wurde.
Diese Vorgehensweise wird den Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 75 Abs. 2 Satz 2 LPVG nicht gerecht. Denn mit dem Entschluss des Beklagten, die Disziplinarverfügung zu erlassen, entsteht der Mitwirkungstatbestand, der sich – nach Erfüllung der personalvertretungsrechtlichen Hinweispflicht – erst auf Antrag des Beamten aktualisiert2. Zu Recht hebt die Disziplinarkammer darauf ab, dass die mit der Ausweitung der behördlichen Disziplinarbefugnisse verbundene Stärkung der personalvertretungsrechtlichen Mitwirkung ausweislich der Gesetzesbegründung zum Gesetz zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts dem erklärten Willen des Gesetzgebers entspricht3. Der Senat ist deshalb mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass der Kläger vor Erlass der Disziplinarverfügung hätte darüber in Kenntnis gesetzt werden müssen, dass der Beklagte beabsichtigt, gegen ihn eine Geldbuße in Höhe von 2.000,– EUR zu verhängen (§ 28 LDG) und gleichzeitig über sein Antragsrecht hätte informiert werden müssen. Das Versäumnis ist nicht damit zu rechtfertigen, dass der Kläger bereits in einem früheren Disziplinarverfahren mit einem Verweis belegt wurde, anwaltlich vertreten ist und schon verschiedentlich Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hat. Gleichfalls unerheblich ist es in diesem Zusammenhang, dass der Kläger nach Ansicht des Beklagten eine Beteiligung des Personalrats gar nicht beantragt hätte und dass eine solche Beteiligung zu einem anderen Ergebnis, d.h. einer anderen Entscheidung des Beklagten geführt hätte. Entscheidend ist allein das formale Erfordernis, vor Erlass der Disziplinarverfügung den Kläger rechtzeitig über die geplante Disziplinarmaßnahme (hier: Verhängung einer Geldbuße) und deren Höhe in Kenntnis zu setzen und gleichzeitig auf das Antragsrecht hinzuweisen.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. März 2011 – DL 13 S 2492/10











