Ist ein Notar aus seinem Amt ausgeschieden, muss ein gegen ihn laufendes und noch nicht rechtskräftig abgeschlossenes Disziplinarverfahren eingestellt werden.
Hat der (ehemalige) NOtar den entsprechenden Status nicht mehr inne, fehlt die Voraussetzung zur Fortsetzung des Disziplinarverfahrens, so dass dieses zwingend eingestellt werden muss, solange nicht Rechtskraft eingetreten ist. Es ist ein absolutes Verfahrenshindernis eingetreten (§ 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO, § 32 Abs. 2 Nr. 2 BDG analog1).
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. Juli 2011 – NotSt (Brfg) 1/11
- vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand Oktober 2010, § 32 Rn. 11 und 13[↩]