Widersprüchliche Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil zum Umfang der geahndeten Pflichtverletzungen bilden bei einer auf die Maßnahmebemessung beschränkten und zu Ungunsten des Soldaten eingelegten Berufung keine tragfähige Grundlage für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme und führen zur Zurückverweisung1.
Jedes Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren muss aus sich selbst, d.h. aus den Urteilsgründen heraus verständlich sein (§ 91 Abs. 1 WDO i.V.m. § 267 Abs. 1 StPO). Erfüllt es nach seinen Entscheidungsgründen diese Anforderungen nicht, liegt ein schwerwiegender Mangel des Verfahrens im Sinne des § 120 Abs. 1 Nr. 2 WDO bzw. § 121 Abs. 2 WDO vor. Denn Voraussetzung für die im Berufungsverfahren zu treffende Entscheidung über die gebotene und angemessene Disziplinarmaßnahme ist, dass die durch die Beschränkung der Berufung unangreifbar gewordenen tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils, wie sie sich aus den Urteilsgründen ergeben, sowie die auf dieser Grundlage getroffenen Feststellungen zu den schuldhaften Pflichtverletzungen des Angeschuldigten nachvollziehbar, in sich schlüssig und widerspruchsfrei sind. Unklare, lückenhafte oder – wie vorliegend – widersprüchliche Feststellungen können keine ausreichende Grundlage für das festzusetzende Disziplinarmaß abgeben2.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Januar 2012 – 2 WD 5.11











