Wi­der­sprüch­li­che Fest­stel­lun­gen im Disziplinarur­teil

Wi­der­sprüch­li­che Fest­stel­lun­gen im erst­in­stanz­li­chen Ur­teil zum Um­fang der ge­ahn­de­ten Pflicht­ver­let­zun­gen bil­den bei einer auf die Maß­nah­me­be­mes­sung be­schränk­ten und zu Un­guns­ten des Sol­da­ten ein­ge­leg­ten Be­ru­fung keine trag­fä­hi­ge Grund­la­ge für die Be­mes­sung der Dis­zi­pli­nar­maß­nah­me und füh­ren zur Zu­rück­ver­wei­sung1.

Wi­der­sprüch­li­che Fest­stel­lun­gen im Disziplinarur­teil

Jedes Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren muss aus sich selbst, d.h. aus den Urteilsgründen heraus verständlich sein (§ 91 Abs. 1 WDO i.V.m. § 267 Abs. 1 StPO). Erfüllt es nach seinen Entscheidungsgründen diese Anforderungen nicht, liegt ein schwerwiegender Mangel des Verfahrens im Sinne des § 120 Abs. 1 Nr. 2 WDO bzw. § 121 Abs. 2 WDO vor. Denn Voraussetzung für die im Berufungsverfahren zu treffende Entscheidung über die gebotene und angemessene Disziplinarmaßnahme ist, dass die durch die Beschränkung der Berufung unangreifbar gewordenen tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils, wie sie sich aus den Urteilsgründen ergeben, sowie die auf dieser Grundlage getroffenen Feststellungen zu den schuldhaften Pflichtverletzungen des Angeschuldigten nachvollziehbar, in sich schlüssig und widerspruchsfrei sind. Unklare, lückenhafte oder – wie vorliegend – widersprüchliche Feststellungen können keine ausreichende Grundlage für das festzusetzende Disziplinarmaß abgeben2.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Januar 2012 – 2 WD 5.11

  1. stRspr; vgl. BVerwG, Be­schluss vom 24.03.2010 – 2 WD 10.09[]
  2. vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. März 2010 a.a.O.[]