Fah­ren ohne Fahr­er­laub­nis wäh­rend des Diens­tes

Beim Fah­ren ohne Fahr­er­laub­nis wäh­rend des Diens­tes ist Aus­gangs­punkt der Zu­mes­sungs­er­wä­gun­gen eine Her­ab­set­zung im Dienst­grad je­den­falls dann, wenn dies unter In­an­spruch­nah­me von Dienst­fahr­zeu­gen er­folg­te und nicht ver­ein­zelt ge­schah.

Fah­ren ohne Fahr­er­laub­nis wäh­rend des Diens­tes

Zum Komplex Fahren ohne Fahrerlaubnis hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, dass bei einer – lediglich – erstmaligen und – zudem – nur außerdienstlichen Straftat in Gestalt eines Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Dienstgradherabsetzung in aller Regel nicht geboten ist. Zwar stellt das Fahren ohne Fahrerlaubnis für sich allein die dienstliche Zuverlässigkeit eines Vorgesetzten in Frage, weil die Nichtbeachtung verkehrsrechtlicher Vorschriften, die zum Schutze der Allgemeinheit erlassen sind, zwangsläufig Rückschlüsse auf eine mangelnde charakterliche Qualifikation zulassen. Ein Vorgesetzter, der verpflichtet ist, in Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben, zieht dadurch sein Verantwortungsbewusstsein und seine Autorität erheblich in Zweifel, auch wenn es sich um außerdienstliches Fehlverhalten handelt. Als angemessene gerichtliche Disziplinarmaßnahme kommt dafür eine Gehaltskürzung oder ein Beförderungsverbot in Betracht. Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht1 auch hervorgehoben, dass er bei einem Fahren ohne Fahrerlaubnis die Herabsetzung eines Unteroffiziers in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten als angemessene Disziplinarmaßnahme angesehen habe, weil dieser unmittelbar nach Entzug der Fahrerlaubnis wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss mehrfach, nämlich achtmal, und davon zweimal während des Dienstes unerlaubt gefahren sei2. Daraus erschloss sich hinreichend deutlich, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einem Sprung hinsichtlich der Maßnahmeart regelmäßig jedenfalls dann führt, wenn es – wie vorliegend – in dienstlichem Zusammenhang steht, mit Dienstfahrzeugen erfolgt und nicht vereinzelt geschieht.

Die Verhängung der Höchstmaßnahme mit in den Blick zu nehmen, drängte sich angesichts der Einzelfallumstände, die dem Dienstvergehen eine überdurchschnittliche Schwere verleihen – wie namentlich Anzahl und Dauer der angeschuldigten Pflichtverletzungen sowie mehrfache, zum Teil einschlägige disziplinarische Vorbelastungen, davon zwei disziplinargerichtliche – auf. Sie ließen es naheliegend erscheinen, dass der Soldat durch sein erneutes Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn in seine persönliche Integrität und Zuverlässigkeit endgültig zerstört hatte3.

Dass der Dienstherr davon abgesehen hat, den Soldaten trotz des – erneuten – Dienstvergehens wegzuversetzen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Feststellung des objektiven Vertrauensverlustes von allenfalls indizieller, nicht aber konstitutiver Bedeutung4. Hinzu tritt, dass einer Herabsetzung im Dienstgrad das abzusehende Dienstzeitende des Soldaten und damit der Verlust der Chance, wieder den alten Dienstgrad zu erreichen, nicht von vornherein entgegenstanden. Das Bundesverwaltungsgericht hält unverändert an seiner Rechtsprechung fest, dass allein dies die Verhängung einer an sich gebotenen Disziplinarmaßnahme nicht unverhältnismäßig werden lässt. Das BVerwG hat erst jüngst festgestellt, dass es der Zweck des Wehrdisziplinarrechts gebiete, die Disziplinarmaßnahme auszusprechen, die dem Gewicht des Dienstvergehens und dem dadurch eingetretenen Vertrauensschaden entspricht. Hat beides erhebliches Gewicht, ist der wirtschaftliche und berufliche Nachteil, der für den Soldaten etwa durch eine Degradierung eintritt, nicht unverhältnismäßig. Er liegt als gesetzlich vorgesehene und vom Soldaten daher vorhersehbare Rechtsfolge in dessen persönlichen Verantwortungsbereich. Ebenso entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass Art oder Höhe einer Kriminalstrafe für die Gewichtung der Schwere des sachgleichen Dienstvergehens regelmäßig nicht von ausschlaggebender Bedeutung sind und sie es auch nicht gebieten, eine mildere Disziplinarmaßnahme zu verhängen5.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Januar 2012 – 2 WD 5.11

  1. BVerwG, Urteil vom 11.03.1999 – 2 WD 29.98, Buchholz 236.1 § 17 SG Nr. 26[]
  2. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 – 2 WD 19.07, Buchholz 449 § 17 SG Nr. 42[]
  3. vgl. BVerwG, Urteil vom 04.03.2009 – 2 WD 10.08, Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 27[]
  4. BVerwG, Urteile vom 16.12.2010 – 2 WD 43.09; und vom 13.01.2011 – 2 WD 20.09[]
  5. BVerwG, Urteil vom 04.05.2011 – 2 WD 2.10 – m.w.N.[]