Ein Beamter, der dienstlich anvertrautes Geld unberechtigt für private Zwecke verwendet, begeht ein so schwerwiegendes Dienstvergehen, dass dieses Verhalten nach der ständigen Rechtsprechung der Disziplinargerichte1 regelmäßig mit der Entfernung aus dem Dienst zu ahnden ist. Ein solches Fehlverhalten im Kernbereich der dem Beamten obliegenden Dienstpflichten zerstört regelmäßig das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in die Ehrlichkeit und die Zuverlässigkeit des Beamten. Der Dienstherr ist auf die absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit seiner Bediensteten im Umgang mit dienstlich anvertrauten Geldern angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle aller Bediensteten ist nicht möglich und muss weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden.
Dies gilt erst recht für einen als Gerichtsvollzieher beschäftigten Beamten, dem als hoheitlich handelndem Organ der Zwangsvollstreckung2 eine besonders verantwortungsvolle Aufgabe übertragen ist, die er in weitem Umfang eigenverantwortlich und selbständig ausübt, mit der Folge, dass dem Dienstherrn nur eine vergleichsweise eingeschränkte Kontrolle seiner Tätigkeit möglich ist.
Dem Gerichtsvollzieher obliegt es nach §§ 753 Abs. 1, 754 ZPO, im Auftrag, d.h. auf Antrag der Gläubiger, die Zwangsvollstreckung durchzuführen, soweit diese nicht den Gerichten zugewiesen ist. Entsprechend der Art der ihm übertragenen Aufgaben, die im Interesse einer zweckmäßigen und effektiven Erledigung der Vollstreckungsaufträge eine gewisse Flexibilität erfordern, ermöglichen die Vorschriften der Gerichtsvollzieherordnung – GVO – und der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher – GVGA – dem Gerichtsvollzieher, seine Tätigkeit weitgehend eigenverantwortlich und selbständig auszuüben3. Der Gerichtsvollzieher regelt seinen Geschäftsbetrieb nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen, soweit hierüber keine besonderen Bestimmungen bestehen (§ 45 Nr. 1 GVO), muss grundsätzlich an seinem Amtssitz ein Geschäftszimmer auf eigene Kosten halten (§ 46 Nr. 1 Satz 1 GVO), ist verpflichtet, Büro- und Schreibhilfen auf eigene Kosten zu beschäftigen, soweit es der Geschäftsbetrieb erfordert (§ 49 GVO), kann grundsätzlich Zeitpunkt und Reihenfolge der Erledigung der Vollstreckungsaufträge bestimmen (§ 6 GVGA) und führt den Schriftverkehr unter eigenem Namen mit Amtsbezeichnung (§ 53 Nr. 1 GVO). Er handelt bei der ihm zugewiesenen Zwangsvollstreckung selbständig (§ 58 Nr. 1 Satz 1 GVGA), wobei er zwar der Aufsicht, aber nicht der unmittelbaren Leitung des Gerichts unterliegt (§ 58 Nr. 1 Satz 2 GVGA). Es ist die zentrale Aufgabe des Gerichtsvollziehers, im Auftrag der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen der Schuldner vorzunehmen (vgl. § 808 Abs. 1 ZPO). Gepfändetes Geld hat er nach § 815 Abs. 1 ZPO an die Gläubiger abzuliefern. Der Gerichtsvollzieher hat bezüglich des Vollstreckungsauftrags gegenüber den Gläubigern die ihm kraft Gesetzes obliegende Pflicht, deren Vermögensinteressen wahrzunehmen (sog. Vermögensbetreuungspflicht)4. Wenn ein Gerichtsvollzieher gegen diese Kernpflichten verstößt, zerstört er in der Regel die für die geordnete Vollstreckung unabdingbare Vertrauensgrundlage, weshalb er im Regelfall nicht mehr Beamter bleiben kann.
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 1. April 2010 – DL 13 K 1892/09
- vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.2005 – 2 C 12.04, BVerwGE 124, 252; und vom 05.10.1994 – 1 D 31/94, BVerwGE 103, 177; VGH B-W, Urteil vom 13.12.2007 – DB S 168/06[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1982 – 2 C 33/80, NJW 83, 897; BGH, Beschluss vom 29.01.2009 – III ZR 115/08, NJW 09, 1086; Baumbach u.a., ZPO, 68. Auflage, § 753 Rn. 3[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1982, a.a.O.; Bay. VGH, Beschluss vom 15.01.2009 – 3 ZB 08.818; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.06.2009 – 4 B 52.08[↩]
- vgl. Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB, 26. Auflage, § 266, Rn. 25; BGH, Urteil vom 20.10.1959 – 1 StR 446/59, NJW 1960, 52; OLG Celle, Beschluss vom 03.04.1990 – 1 Ss 48/90[↩]











