In § 630c Abs. 2 Satz 1 BGB sind die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur therapeutischen Aufklärung bzw. Sicherungsaufklärung kodifiziert worden. Diese Grundsätze gelten inhaltlich unverändert fort; neu ist lediglich die Bezeichnung als Informationspflicht. Der Umfang der Dokumentationspflicht ergibt sich
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