Bei der Auswahlentscheidung zur Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis im Linienverkehr ist zu berücksichtigen, welcher Konkurrent das bessere Verkehrsangebot hat. Dies ist grundsätzlich der Unternehmer, dem die endgültige Linienverkehrsgenehmigung erteilt wurde. Wird einem anderen Unternehmen die einstweilige Erlaubnis für den Linienverkehr erteilt, wird sich diese mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig erweisen.
So hat das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein in dem hier vorliegenden Fall eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens entschieden und dem Antragsteller bescheinigt, dass ihm die einstweilige Erlaubnis zum Betrieb eines Linienverkehrs zu erteilen ist. Zu dem Verfahren war es gekommen, weil der Kreis Schleswig-Flensburg eine einstweilige Erlaubnis zum Betrieb eines Linienverkehrs im Teilnetz West ab dem 1. Juli 2020 an den Verkehrsbetrieb Schleswig-Flensburg GmbH vergeben hat. Dagegen hat sich eine Konkurrentin, die Rohde Verkehrsbetriebe GmbH & Co KG mit ihrem Antrag gewehrt, die beantragte zeitlich begrenzte, einstweilige Erlaubnis für das Bedienen des Linienverkehrs zu erteilen.
In seiner Entscheidungsbegründung hat das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein ausgeführt, dass der Antragsgegner, der Kreis Schleswig-Flensburg, bei seiner Entscheidung nicht beachtet habe, dass die Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis im Linienverkehr ausschließlich im öffentlichen Verkehrsinteresses erfolge. Da die funktionierende Verkehrsanbindung damit im Vordergrund stehe, sei bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen, welcher Konkurrent das bessere Verkehrsangebot habe. Dies sei grundsätzlich der Unternehmer, dem die endgültige Linienverkehrsgenehmigung erteilt wurde, vorliegend die Antragstellerin.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Schleswig-Holstein liege eine Ausnahme von dem Grundsatz der „Vorwirkung der Genehmigungserteilung“ nicht vor. Die endgültige Liniengenehmigung stelle sich nicht als offensichtlich fehlerhaft dar. Zudem hätten beide Bewerber durch die Beantragung einer einstweiligen Erlaubnis zum Betrieb des Teilnetzes die Erbringung der Verkehrsleistung auf eigenwirtschaftlicher Basis angeboten.
Es ist festgestellt worden, dass sich die der Beigeladenen erteilte einstweilige Erlaubnis für den Linienverkehr im Teilnetz West mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig erweisen wird. Der Rohde Verkehrsbetriebe GmbH & Co KG sei deshalb als einziger Mitbewerberin, die beantragte zeitlich begrenzte, einstweilige Erlaubnis für das Bedienen des Linienverkehrs zu erteilen.
Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19. Juni 2020 – 3 B 39/20
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