Erbschaft statt Hartz IV

Verfügt ein Erblasser zu Gunsten eines ALG II-Leistungsbeziehers, dass die Erbschaft nur insoweit ausgezahlt wird, als bedürftigkeitsabhängige Sozialleistungen weiterhin bezogen werden können, darf die Grundsicherungsbehörde gleichwohl ihre Leistungen einstellen.

Dies entschied jetzt das Sozialgericht Dortmund im Falle eines 52-jährigen Langzeitarbeitslosen

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