Ein Erbe kann dann die Kirchensteuer steuerlich zu seinen Gunsten als Sonderausgaben geltend machen, wenn er aufgrund eines ihm gegenüber ergangenen Einkommensteuerbescheides für den verstorbenen Erblasser diese nachzahlen soll.
Mit dieser Begründung hat das Hessische Finanzgericht in dem hier vorliegenden
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