Geldscheine

Schadensersatz statt der Leistung – und seine Berechnung

Bei einem Anspruch nach § 280 Abs. 1 und 3, § 281 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz statt der Leistung ist der Schuldner zum Ersatz des sogenannten Erfüllungsinteresses verpflichtet. Der Gläubiger ist so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung stünde. Dieses Erfüllungsinteresse ist nicht notwendig nach dem sogenannten Wertinteresse gemäß

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Schadensersatz bei notleidenden Krediten – und die Vorfälligkeitsentschädigung

§ 497 Abs. 1 BGB (hier: in der bis zum 31.07.2002 geltenden Fassung) enthält eine spezielle Regelung zur Schadensberechnung bei notleidenden Krediten, die vom Darlehensgeber infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers vorzeitig gekündigt worden sind. Die Vorschrift schließt die Geltendmachung einer als Ersatz des Erfüllungsinteresses verlangten Vorfälligkeitsentschädigung aus. Dies entschied jetzt der

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