End­gül­ti­ge Her­stel­lung einer Er­schlie­ßungs­an­la­ge

§ 132 Nr. 4 BauGB, nach dem die Merk­ma­le der end­gül­ti­gen Her­stel­lung einer Er­schlie­ßungs­an­la­ge durch Sat­zung zu re­geln sind, er­mäch­tigt die Ge­mein­de nicht zu einer pau­scha­len Be­zug­nah­me auf in tech­ni­schen Re­gel­wer­ken vor­ge­ge­be­ne Aus­bau­stan­dards.

End­gül­ti­ge Her­stel­lung einer Er­schlie­ßungs­an­la­ge

Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheides beurteilt sich im vorliegenden Fall nach den §§ 127 ff. BauGB. Gemäß Art. 125a Abs. 1 GG gilt Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Art. 74 Abs. 1 GG (hier Nr. 18: Recht der Erschließungsbeiträge) nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, als Bundesrecht fort, bis es durch Landesrecht ersetzt wird. Nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 des baden-württembergischen Gesetzes zur Neuregelung des kommunalen Abgabenrechts und zur Änderung des Naturschutzgesetzes vom 17.03.20051 sind die §§ 33 bis 41 KAG BW über Erschließungsbeiträge am 1.10.2005 in Kraft getreten. Ausweislich des § 49 Abs. 7 Satz 2 KAG BW finden die §§ 127 bis 135 BauGB danach noch Anwendung, wenn für Grundstücke eine Beitragsschuld, wie hier, vor dem 1.10.2005 entstanden ist und der Erschließungsbeitrag noch erhoben werden kann.

Der Zweck des Gesetzes besteht nach der dazu bisher ergangenen Rechtsprechung darin, dass sich der Bürger durch einen Vergleich des satzungsmäßig festgelegten Bauprogramms mit dem tatsächlichen Zustand, in dem sich die gebaute Anlage befindet, ein Bild darüber verschaffen kann, ob die Anlage endgültig hergestellt ist oder nicht2. Dass das damit angesprochene Bestimmtheitserfordernis durch eine Satzungsregelung der hier vorliegenden Art (bei gesetzeskonformer Auslegung) gewahrt ist, begegnet keinen Zweifeln. Das gilt jedenfalls dann, wenn man den Zusatz „neuzeitliche Bauweise“ auf eine „ähnliche“ Fahrbahndecke bezieht, also die Merkmalsregelung dahin versteht, dass die Fahrbahndecke neben Asphalt, Teer, Beton oder Pflaster auch aus einem „ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise“ bestehen darf. Denn es ist in der Regel erkennbar, ob ein zur Herstellung der Fahrbahndecke verwendetes „ähnliches“ Material den ausdrücklich genannten Materialien nach Substanz und Funktion gleichartig ist3. Durchgreifende Bedenken bestehen aber gegen eine Auslegung, die das Kriterium der „neuzeitlichen Bauweise“ auch auf die ausdrücklich erwähnten Belagsarten, hier die Teerdecke, anwendet und daraus Schlussfolgerungen für den maßgeblichen technischen Standard des Straßenoberbaus zieht.

So hat das Bundesverwaltungsgericht eine satzungsrechtliche Merkmalsregel, die auf eine „den Verkehrserfordernissen entsprechende Pflasterung, Asphalt-, Teer-, Beton- oder ähnliche Decke …“ verwies, als unwirksam angesehen, falls sie dahin ausgelegt wird, dass die geregelten Merkmale nur dann zu einer endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage führen, wenn die jeweilige Ausbauart (zusätzlich) den Verkehrserfordernissen genügt. Nur unter der Prämisse, dass bereits die konkrete Bezeichnung der Bauweise die allgemein umschriebene Anforderung erschöpfend ausfüllt, ist die betreffende Merkmalsregelung hinreichend bestimmt4. Entsprechende Bedenken bestehen gegen eine Satzungsregelung, die eine Asphalt-, Teer- oder Betondecke nur dann genügen lässt, wenn sie eine „neuzeitliche“ bzw. den derzeit anerkannten Regeln der Technik entsprechende Bauausführung aufweist. Eine derartige Einschränkung wäre für die beitragspflichtigen Anlieger intransparent und würde zu einer unangemessenen Risikoverlagerung zu ihren Lasten führen5.

An dieser Bewertung würde sich unter den hier vorliegenden Umständen im Übrigen auch dann nichts ändern, wenn bei der Auslegung und Anwendung des § 132 Nr. 4 BauGB objektive Kriterien gegenüber der von der Rechtsprechung bislang betonten subjektiven Erkennbarkeit für den Bürger stärker zu berücksichtigen wären. Auch wenn die Gemeinde berechtigt sein sollte, für die endgültige Herstellung der Fahrbahndecke wie auch des Unterbaus konkrete technische Ausbaustandards festzulegen, deren tatsächliches Vorhandensein zwar für den Bürger nicht ohne weiteres erkennbar ist, aber dokumentiert und damit erforderlichenfalls auch noch im Nachhinein belegt werden kann, hätte eine solche Festlegung jedenfalls in der Satzung zu geschehen. Die – vom Verwaltungsgerichtshof unterstellte – pauschale Bezugnahme auf in der Satzung noch nicht einmal näher zitierte technische Regelwerke reicht auch unter dieser Prämisse nicht aus.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Mai 2013 – 9 C 3.12

  1. GBl S.206[]
  2. BVerwG, Urteile vom 21.05.1969 – 4 C 104.67, Buchholz 406.11 § 132 BBauG/BauGB Nr. 5 S. 5, vom 05.09.1975 – 4 CB 75.73, Buchholz 406.11 § 133 BBauG/BauGB Nr. 55 S. 17, vom 10.06.1981 – 8 C 66.81, Buchholz 406.11 § 131 BBauG/BauGB Nr. 41 S. 26; Beschluss vom 18.07.2001 a.a.O. S. 2; vgl. auch Driehaus, a.a.O. Rn. 46[]
  3. BVerwG, Beschluss vom 04.09.1980 – 4 B 119.80 u.a., Buchholz 406.11 § 131 BBauG/BauGB Nr. 36 S. 82 f.[]
  4. BVerwG, Urteile vom 10.06.1981 a.a.O. und vom 15.11.1985 – 8 C 41.84, Buchholz 406.11 § 130 BBauG/BauGB Nr. 35 S. 46; Driehaus, a.a.O. Rn. 62[]
  5. vgl. OVG NRW, Urteile vom 19.08.1988 – 3 A 1967/86, NWVBl 1989, 244; und vom 29.11.1996 – 3 A 2373/93, NWVBl 1997, 424[]