Bezieht der Antragsteller oder sein Ehepartner Erziehungsgeld, ist dieses bis zu einem Betrag von 300, 00 € monatlich nicht anzurechnen.
Dem steht bereits § 10 Abs. 2 BEEG entgegen.
Daher ist für die Ehefrau des Klägers der gesamte Freibetrag anzusetzen,
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