Bezieht der Antragsteller oder sein Ehepartner Erziehungsgeld, ist dieses bis zu einem Betrag von 300, 00 € monatlich nicht anzurechnen.
Dem steht bereits § 10 Abs. 2 BEEG entgegen1.
Daher ist für die Ehefrau des Klägers der gesamte Freibetrag anzusetzen, auch wenn sie ein Erziehungsgeld (hier: in Höhe von 150, 00 € monatlich) bezieht. Dieser Betrag ist nicht anzurechnen. Der Anrechnung steht § 10 Absatz 2 BEEG entgegen2. Danach ist Erziehungsgeld bis 300, 00 € nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Landesarbeitsgericht Nürnberg, Beschluss vom 30. Juni 2016 – 7 Ta 75/16











