Eine in einem anderen EU-Mitgleidsstaat ansässige Steuerberatungsgesellschaft ist jedoch in jedem Fall gemäß § 80 Abs. 5 AO als Bevollmächtigte zurückzuweisen, wenn sie nicht über die erforderliche Berufshaftpflichtversicherung oder einen anderen individuellen oder kollektiven Schutz in Bezug auf die Berufshaftpflicht
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