Factory-Outlet-Center in der Lüneburger Heide

Landesplanerische Festlegung im Landesraumordnungsprogramm lassen sich von den betroffenen Gemeinden nicht gerichtlich anfechten. Den Feststellungen im Landesraumordnungsprogramm fehlt es hierzu an den für eine Anfechtungsklage erforderlichen Rechtswirkungen.

So hat jetzt das Verwaltungsgericht Lüneburg entschieden, dass sich die landesplanerische Feststellungen, wonach

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