Die Übertragung des hälftigen Kinderfreibetrages scheidet bei fehlender Unterhaltsbedürftigkeit aus. Nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG wird bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 2.184 € für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1.320 € für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf
Lesen