Ein Bevollmächtigter, der maßgeblich an der Erledigung eines finanzgerichtlichen Verfahrens mitgewirkt hat, kann hierfür eine 1,3-fache Erledigungsgebühr geltend machen. Abweichend hiervon will das Finanzgericht Köln nun nur eine 1-fache Erledigungsgebühr festsetzen.
Entstehen der Erledigungsgebühr
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Nr. 1002 VV RVG sieht
