Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Insolvenzverwalter auch nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§ 208 InsO) Prozesskostenhilfe beanspruchen, wenn die übrigen Voraussetzungen der §§ 114, 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sind.
Dabei ist bei Masseunzulänglichkeit grundsätzlich davon auszugehen,
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