Die Beweiskraft einer Postzustellungsurkunde

Eine Postzustellungsurkunde liefert Beweis für die Übergabe des Schriftstücks. Eine Erschütterung dieses Beweises ist nur durch Gegenbeweis möglich.

Die Beweiskraft einer Postzustellungsurkunde

Entgegen der Auffassung des Klägers hätte sich dem Finanzgericht eine Vernehmung des Zustellers als Zeugen für die Zustellung des Haftungsbescheids vom 31.03.2009 nicht von Amts wegen aufdrängen müssen. Den Sachverhalt hat es hinreichend aufgeklärt.

Das Gericht darf sich mit der Würdigung des Inhalts der Zustellungsurkunde nach § 182 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die den vollen Beweis für die in ihr bezeugten Tatsachen erbringt1 begnügen. Die Beweiskraft, die der Urkunde nach § 418 ZPO zukommt, erstreckt sich auch auf die Übergabe des Schriftstücks an die in der Zustellungsurkunde genannte Person2. Ein Gegenbeweis kann nur durch den Beweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen geführt werden3.

Hierzu ist es nicht ausreichend, dass sich der Kläger lediglich darauf beruft, den Haftungsbescheid nicht erhalten zu haben und sich an die Zustellung nicht erinnern zu können. Diesem Vorbringen kann eine erforderliche Substantiierung nicht entnommen werden. Eine weitere Sachaufklärung musste das Gericht daher aus seiner maßgeblichen Sicht nicht betreiben.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10 .Juli 2013 – VII B 11/13

  1. BFH, Beschluss vom 14.02.2007 – XI B 108/05, BFH/NV 2007, 1158[]
  2. BFH, Beschluss vom 16.06.2005 – VII B 138/04, BFH/NV 2005, 1869[]
  3. BFH, Urteil vom 02.06.1987 – VII R 36/84, BFH/NV 1988, 170, m.w.N.[]