In seinem Beschluss vom 27.11.2013 hat der Bundesfinanzhof dargelegt, dass in Fällen, in denen die Aufhebung eines Gewinnfeststellungsbescheids beantragt wird, grundsätzlich der gesamte Gewinn Gegenstand des Rechtsstreits ist.
Bei der Klage nur eines Gesellschafters gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid ist der Streitwert
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