Gerichtsgebühren, die das 3,5-fache des Streitwerts betragen

Die Höhe der Gerichtsgebühren in Finanzgerichtsverfahren richtet sich nach dem Streitwert (§ 3 Abs. 1, § 34 Abs. 1 GKG) sowie den in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG aufgeführten Gebührentatbeständen. Der Umstand, dass die festgesetzten Gerichtskosten (70 €) den angenommenen Streitwert (21 EU€) um nahezu das Dreieinhalbfache übersteigen, führt nicht dazu, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen eine Korrektur der Kostenrechnung vorzunehmen wäre.

Gerichtsgebühren, die das 3,5-fache des Streitwerts betragen

Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt entschieden, dass Vorschriften über Gerichtsgebühren sowohl den verfassungsrechtlichen Grenzen für Gebührenregelungen genügen als auch der Bedeutung des Justizgewährungsanspruchs im Rechtsstaat (Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG) Rechnung tragen müssen. Dabei muss zum einen ein sachgerechtes Verhältnis zwischen der Höhe der Gebühren und den tatsächlichen Kosten der gebührenpflichtigen staatlichen Leistung gegeben sein. Zum anderen darf die Gebühr nicht außer Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Wert stehen, den das gerichtliche Verfahren für den einzelnen Beteiligten hat. Gesetzliche Vorschriften, die den Zugang zu den Gerichten ausgestalten, dürfen ihn weder tatsächlich unmöglich machen noch in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn das Kostenrisiko zu dem mit dem Verfahren angestrebten wirtschaftlichen Erfolg derart außer Verhältnis steht, dass die Anrufung der Gerichte nicht mehr sinnvoll erscheint1.

Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings auch das Interesse des Fiskus an einer angemessenen Gebühr anerkannt. Deshalb kann nicht gefordert werden, dass der Staat bei geringfügigem wirtschaftlichen Interesse des Einzelnen seine Gerichte praktisch kostenlos zur Verfügung stellt. Eine unzumutbare Erschwerung des Rechtsweges wird aber regelmäßig dann zu bejahen sein, wenn es nicht nur um geringfügige Beträge geht und schon das Gebührenrisiko für eine Instanz das wirtschaftliche Interesse eines Beteiligten an dem Verfahren erreicht oder sogar übersteigt, da unter solchen Umständen ein vernünftig abwägender Rechtsuchender von einer Anrufung der Gerichte in aller Regel Abstand nehmen wird. Ihm würde die Möglichkeit, den Streit in einem geordneten Verfahren auszutragen, damit praktisch genommen2.

Die sich aus den gesetzlichen Regelungen ergebende Kostenhöhe von 70 € genügt unter den besonderen Umständen des Streitfalls noch den angeführten verfassungsrechtlichen Maßstäben.

Der tatsächliche Aufwand, der dem Staat für die Bearbeitung der Beschwerde des Kostenschuldners insbesondere durch die Personalkosten für die drei mit der Entscheidung befassten Berufsrichter, die Geschäftsstellenbeamtinnen und die Mitarbeiterinnen des Schreibdienstes entstanden sind, übersteigt die angeforderten Gerichtskosten erheblich.

Zwar übersteigen andererseits die Gerichtskosten den angenommenen Streitwert erheblich. Dabei ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der Streitwert -weil es sich um ein Verfahren der Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung handelte- nur mit 10 % des in der Hauptsache gegebenen wirtschaftlichen Interesses des Kostenschuldners bemessen worden ist. Dieses wirtschaftliche Interesse belief sich immerhin auf einen Betrag von 210, 51 € und damit das Dreifache der Gerichtskosten.

Bei der Entscheidung muss auch berücksichtigt werden, dass das BVerfG beim Vorliegen eines Missverhältnisses zwischen dem wirtschaftlichen Interesse und den Gerichtskosten eine unzumutbare Erschwerung des Rechtswegs vor allem dann bejaht, wenn es nicht nur um geringfügige Beträge geht. Vorliegend ist aber nur der gesetzliche Mindestbetrag einer Gebühr (35 € gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 GKG)) angesetzt worden. Noch geringfügigere Beträge sind nach der gesetzlichen Konzeption nicht denkbar.

Die wirtschaftliche Belastung durch Gerichtskosten wird auch dadurch abgemildert, dass Bedürftige einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe stellen können und dann von der Zahlung der Prozesskosten freigestellt sind3.

Im vorliegend entschiedenen Streitfall ist indes entscheidend darauf abzustellen, dass nach der -für sich genommen verfassungsgemäßen- Regelung des § 128 Abs. 3 FGO ein Rechtsweg gegen die vom Antragsteller mit der unstatthaften Beschwerde angegriffene Entscheidung des Finanzgericht ohnehin nicht eröffnet war. Fehlt es aber von vornherein an einem Rechtsweg, kann eine gerichtliche Gebühr für die Bearbeitung einer Eingabe, mit der ein Bürger einen nicht vorhandenen Rechtsweg beschreiten will, den Rechtsweg nicht in unzumutbarer Weise erschweren.

Hinzu kommt, dass der Kostenschuldner an seiner in mehrfacher Hinsicht unzulässigen Beschwerde auch dann noch festgehalten hat, nachdem er auf die Unzulässigkeit und die ihm im Fall einer Zurücknahme der Beschwerde zugutekommende Kostenermäßigung hingewiesen worden ist. Dies zeigt, dass der Kostenschuldner sich bei seiner Prozessführung nicht von wirtschaftlichen Überlegungen leiten lässt und offensichtlich aussichtslose Rechtsbehelfe unabhängig von der Höhe der hierdurch entstehenden Gerichtskosten einlegt. Ein in derartiger Weise bewusst unwirtschaftlich handelnder Kostenschuldner lässt sich von dem in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angelegten Schutz seiner wirtschaftlichen Interessen nicht bzw. allenfalls sehr eingeschränkt erreichen; ihm kann die Schutzwirkung dieser Rechtsprechung daher auch nur sehr eingeschränkt zugutekommen.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 15. Oktober 2014 – X E 23/14

  1. zum Ganzen BVerfG, Beschlüsse vom 12.02.1992 – 1 BvL 1/89, BVerfGE 85, 337, unter C.I.1.; und vom 23.05.2012 – 1 BvR 2096/09, NJW 2013, 2882, unter IV.1.a, m.w.N.[]
  2. BVerfG, Beschluss in BVerfGE 85, 337, unter C.I. 1.b, m.w.N.[]
  3. auf diesen Gesichtspunkt wird bereits im BFH, Beschluss vom 31.05.2007 – V E 2/06, BFHE 217, 388, BStBl II 2007, 791, unter II. 4.b bb hingewiesen[]