Die Verpflichtungsklage ist nicht zulässig, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung hierüber mit der Untätigkeitsklage ein weiteres Klageverfahren der Klägerin anhängig war, das denselben Streitgegenstand betraf.
Allerdings wird die doppelte Rechtshängigkeit durch Verbindung der Verfahren beseitigt.
Das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen ist
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