Die Zulässigkeit einer Wiederaufnahmeklage (§ 134 FGO i.V.m. § 578 ZPO), also einer Nichtigkeitsklage (§ 134 FGO i.V.m. § 579 ZPO) oder einer Restitutionsklage (§ 134 FGO i.V.m. § 580 ZPO), erfordert gemäß § 134 FGO i.V.m. § 589 Abs.
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Nachrichten aus Recht und Steuern
Die Zulässigkeit einer Wiederaufnahmeklage (§ 134 FGO i.V.m. § 578 ZPO), also einer Nichtigkeitsklage (§ 134 FGO i.V.m. § 579 ZPO) oder einer Restitutionsklage (§ 134 FGO i.V.m. § 580 ZPO), erfordert gemäß § 134 FGO i.V.m. § 589 Abs.
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Das Finanzgericht ist verpflichtet, von Amts wegen den Sachverhalt zu erforschen (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) und ihn unter allen ernstlich in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen.
Es muss zwar nicht jeder noch so fern liegenden Erwägung
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Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO ist für eine Anfechtungsklage neben der Angabe des Klägers, des Beklagten und des angefochtenen Verwaltungsakts sowie der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zusätzlich die Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens erforderlich.
Genügt die
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Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO muss die Klage u.a. den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gehört zur Bezeichnung des Klägers vorbehaltlich besonderer Umstände, die dies unzumutbar erscheinen lassen
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Nach § 126 Abs. 4 FGO ist eine Revision zurückzuweisen, wenn die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts ergeben, sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig darstellt. Die Vorschrift ist im Verfahren über die Beschwerde gegen
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Nach § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO ist die Einlegung der Klage innerhalb eines Jahres (seit Bekanntgabe) zulässig, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig erteilt ist.
Die Unrichtigkeit kann sich zum einen daraus ergeben, dass die Belehrung zu wenige
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Das Gericht ist verpflichtet, einen Schriftsatz der Beteiligten zu berücksichtigen, der zwar nach der Beschlussfassung über das Urteil, aber vor dessen Verkündung oder Zustellung eingeht.
Kommt das Gericht dieser Verpflichtung nicht nach, so verletzt es den Anspruch des betroffenen Beteiligten
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Die Nichtanforderung einer Vollmacht beim Auftreten eines Rechtsanwalts stellt keine unrichtige Sachbehandlung seitens des Finanzgerichts dar.
Anlass für diese Feststellung des Bundesfinanzhofs war die Kostenbeschwerde eines Insolvenzverwalters. Die Insolvenzschuldnerin hatte im Jahr 2010 vor dem Finanzgericht Klage gegen sie betreffende
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Dient eine Geschäftsreise mehreren Geschäften, sind nach Vorbemerkung 7 Abs. 3 Satz 1 VV-RVG die dabei entstandenen Auslagen nach den Nr. 7003 bis 7006 VV-RVG nach dem Verhältnis der Kosten zu verteilen, die bei gesonderter Ausführung der einzelnen Geschäfte entstanden
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Nach § 139 Abs. 1 FGO können nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen erstattet werden. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nach § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines
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Wird ein Bundesland wegen überlanger Verfahrensdauer an einem Finanzgericht des Bundeslandes nach § 155 Satz 2 FGO i.V.m. §§ 198 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes beim Bundesfinanzhof als hierfür erstinstanzlich zuständigem Gericht verklagt, ist das Bundesland keine „Finanzbehörde“ gemäß § 139 Abs.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entsteht durch einen förmlichen Beweisbeschluss eine Verfahrenslage, auf welche die Beteiligten ihre Prozessführung einrichten dürfen. Sie können grundsätzlich davon ausgehen, dass das Urteil nicht eher ergehen wird, bis der Beweisbeschluss vollständig ausgeführt ist. Zwar
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Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und der Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 FGO kann gegeben sein, wenn das Finanzgericht das Vorbringen eines Klägers zu Unrecht gemäß § 79b Abs. 3 FGO zurückweist.
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Bei den nach § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO von dem Gericht zu berücksichtigenden Tatsachen handelt es sich um Schriftsätze der Beteiligten, ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung und in einem etwaigen Erörterungstermin, ihr Verhalten, die den
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg, wenn das gerichtliche Verfahren in der Instanz, auf die der Antrag sich bezieht, im Zeitpunkt seines Eingangs bereits abgeschlossen war.
Die Bewilligung von PKH erfolgt für jeden Rechtszug gesondert (§ 142
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Bei einem Bescheidungsurteil besteht keine Aufklärungspflicht des Finanzgerichts.
Das Finanzgericht hat keinen Anlass, einen Anspruch der Klägerin vollständig zu prüfen, da es ein Bescheidungsurteil nach § 101 Satz 2 FGO erlassen hat, das ergehen kann, wenn die Sache nicht spruchreif
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Wird nach Ergehen eines Einstellungsbeschlusses in der Frist des § 72 Abs. 2 Satz 3 FGO die Unwirksamkeit der Rücknahme des Antrags geltend gemacht, hat das Gericht das Verfahren fortzusetzen und über die Wirksamkeit der Rücknahme sowie gegebenenfalls über die
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Eine Entschädigungsklage, die innerhalb der 6-Monatsfrist des § 198 Abs. 5 GVG erhoben wird, ist unzulässig.
Nach § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG kann ein Anspruch auf Entschädigung wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens frühestens sechs Monate nach wirksamer Erhebung der
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Ein Verfahrensmangel liegt vor, wenn das Finanzgericht einen entscheidungserheblichen Beweisantrag übergeht. Für die Frage allerdings, ob ein Beweisantrag entscheidungserheblich ist, ist von dem materiell-rechtlichen Standpunkt des Finanzgericht auszugehen.
Das gilt auch dann, wenn dieser unrichtig sein sollte. Die Frage, ob
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Wiedereinsetzung ist zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden an der Einhaltung der gesetzlichen Frist gehindert war (§ 56 Abs. 1 FGO). Dies setzt in formeller Hinsicht voraus, dass innerhalb einer Frist von einem Monat (§ 56 Abs. 2 Satz 1
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Eine Beschwer i. S. d. § 40 Abs. 2 FGO kann auch angenommen werden, wenn eine angegriffene zu niedrige Besteuerung aufgrund der Rechtsprechung des BFH zum Bilanzzusammenhang in Zukunft zu steuerlichen Nachteilen des Steuerpflichtigen führen kann. Dies gilt jedoch nicht,
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Zwar führen der Verzicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und der sich hieran anschließende Widerruf dieser Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) dazu, dass der bisherige Prozessbevollmächtigte seine Postulationsfähigkeit verliert. Er erfüllt
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Gemäß § 94 FGO i.V.m. §§ 159 Abs. 1 Satz 1, 160 Abs. 3 Nr. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind die Aussagen der Zeugen im Protokoll festzustellen. Soweit eine vorläufige Aufzeichnung mit einem Tonaufnahmegerät stattgefunden hat, braucht lediglich dies im
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Der im finanzgerichtlichen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz ist eine Verfahrensvorschrift, auf deren Einhaltung ein Beteiligter ausdrücklich oder durch Unterlassen einer Rüge verzichten kann (§ 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO). Das Unterlassen der rechtzeitigen Rüge hat den endgültigen Rügeverlust zur Folge.
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Es besteht kein Akteneinsichtsrecht in nach § 30 AO geschützte Verhältnisse Dritter.
In einem solchen Fall verletzt die Verweigerung der Akteneinsicht auch nicht den Anspruch des Steuerpflichtigen auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG, § 96 Abs. 2 FGO).
Nach §
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Eine bloße Revisionszulassung oder eine geänderte Beurteilung der Rechtslage bedeutet noch keine „Änderung der Rechtslage“ im Sinne des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO.
Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag
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Nach § 155 FGO i.V.m. § 227 ZPO kann ein gerichtlicher Termin nur aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt werden. Liegen erhebliche Gründe i.S. von § 227 ZPO vor, verdichtet sich die nach dieser Vorschrift eingeräumte Ermessensfreiheit zu einer Rechtspflicht.
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Ein fachkundig vertretener Beteiligter, der nicht an der vom Gericht anberaumten mündlichen Verhandlung teilnimmt, begibt sich selbst seiner Gehörsrechte.
Er kann nicht mehr rügen, das Finanzgericht habe eine Gehörsverletzung begangen, weil es unter Verstoß gegen § 76 Abs. 2 FGO
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Es besteht keine Verpflichtung des Finanzamtes zu Übersendung von Behördenakten an das Finanzgericht, um deren Einsicht im Klageverfahren gestritten wird.
Nach § 71 Abs. 2 FGO hat das Finanzamt dem Finanzgericht „die den Streitfall betreffenden Akten“ zu übermitteln. Bei diesen
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Während das Finanzgericht die von den Verfahrensbeteiligten angebotenen Beweise grundsätzlich erheben muss, steht die Zuziehung eines Sachverständigen im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Hat es die nötige Sachkunde selbst, braucht es einen Sachverständigen nicht hinzuziehen.
Das dem Tatsachengericht bei der Bestimmung
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Das Finanzgericht ist verpflichtet, von Amts wegen den Sachverhalt zu erforschen (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) und ihn unter allen ernstlich in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Es muss zwar nicht jeder noch so fern liegenden Erwägung
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Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist erst dann verletzt, wenn das Gericht den Hinweis auf einen entscheidungserheblichen rechtlichen Gesichtspunkt unterlässt, mit dem auch ein gewissenhafter und rechtskundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen braucht.
Zudem folgt aus Art. 103 Abs. 1 GG
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Ohne Rechtsschutzbedürfnis besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht in die Gerichtsakte oder die Steuerakte des Finanzamts.
Die Akteneinsicht muss vielmehr geeignet sein, dem Rechtsschutz in diesem Verfahren zu dienen.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 16. April 2015 – XI S 7/15
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Wird mit der Wiederaufnahmeklage in Form der Nichtigkeitsklage der Entzug des gesetzlichen Richters gerügt, weil ein Senat des Bundesfinanzhofs entschieden habe, ohne die strittige Rechtsfrage dem Großen Senat vorzulegen, muss zugleich ein hierin liegendes willkürliches Verhalten des Gerichts substantiiert dargelegt
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Bei einem Richterwechsel nach vorangegangener Beweisaufnahme ist zwingend erforderlich, dass sich die neu hinzugetretenen Richter zuverlässig Kenntnis vom Inhalt der Zeugenaussagen verschaffen. Hierzu müssen die Protokolle über die Zeugenvernehmung wie nach der Vernehmung durch einen beauftragten Richter im Wege des
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Mit der Vollbeendigung einer Personengesellschaft entfällt auch ihre Klagebefugnis.
Im hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall ist mit mit dem Ausscheiden eines der beiden Gesellschafter einer GbR dessen Anteil am Gesamthandvermögen auf den verbliebenen Gesellschafter im Wege der Anwachsung gemäß §
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Besteht im Einzelfall die Notwendigkeit zur Beweisaufnahme, muss das Finanzgericht bei Beweiserhebung durch einen Sachverständigen § 82 FGO i.V.m. §§ 386 bis 414 ZPO beachten und insbesondere nach § 404a Abs. 3 ZPO bestimmen, welche (streitigen) Tatsachen der Sachverständige der
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Schätzungsbescheiden sind in der Revisionsinstanz nur begrenzt überprüfbar.
Schätzungen der Finanzgerichte gehören zu den in einem Revisionsverfahren grundsätzlich bindenden tatsächlichen Feststellungen (§ 118 Abs. 2 FGO). Deshalb können Einwände gegen die Richtigkeit von Steuerschätzungen (§ 162 AO) regelmäßig nicht zur
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Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung schließt die gleichzeitige Versagung von Prozesskostenhilfe in der Regel aus. Wird die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen und zeitgleich über einen Prozesskostenhilfeantrag entschieden, so ist, wie das Bundesverfassungsgericht jetzt nochmals bestätigte,
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Das Gericht kann die Vertagung einer mündlichen Verhandlung wegen plötzlicher und unerwarteter Erkrankung des Klägers nicht mit der Begründung ablehnen, dieser sei bereits vor Jahren krank gewesen und hätte entsprechend vorsorgen müssen.
Im hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte das
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Die Nichtteilnahme eines Beteiligten an einer mündlichen Verhandlung aus ärztlich attestierten Gründen ist dann nicht unverschuldet, wenn der Beteiligte damit aufgrund seiner gesundheitlichen Disposition rechnen musste und sich nicht rechtzeitig um eine Vertretung bemüht hat.
Für eine unverschuldete Verhinderung des
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Das Institut der Gegenrüge ermöglicht es einem Revisionsbeklagten, der aufgrund seines Obsiegens in der Vorinstanz dazu bislang keinen Anlass und keine Möglichkeit hatte, Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz anzugreifen, um zu verhindern, dass die Revisionsinstanz bei einer für ihn ungünstigen rechtlichen Beurteilung
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Die Beachtungspflicht – und damit der Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist verletzt, wenn das Gericht Äußerungen eines Verfahrensbeteiligten zu entscheidungserheblichen Fragen nicht zur Kenntnis nimmt bzw. bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in
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Der Vertretungszwang gemäß § 62 Abs. 4 FGO gilt für Verfahren vor dem Bundesfinanzhof auch für die Erhebung einer Anhörungsrüge, wenn für die beanstandete Entscheidung ihrerseits Vertretungszwang galt.
Die unter Nichtbeachtung des Vertretungszwangs erhobene Anhörungsrüge ist jedoch ausnahmsweise gleichwohl zulässig,
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Nach § 104 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ist ein aufgrund mündlicher Verhandlung verkündetes Urteil den Beteiligten zuzustellen. Zugestellt wird gemäß § 53 Abs. 2 FGO von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO).
Im hier entschiedenen
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Ein Finanzgericht verletzt das Recht der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO), indem es versäumt, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass ein von ihr bezeichnetes Schriftstück nicht zur Gerichtsakte gelangt ist. Auf
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Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 42 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es
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Zum Gesamtergebnis des Verfahrens i.S. des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO gehört auch die Auswertung des Inhalts der dem Gericht vorliegenden Akten.
Ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten und damit eine Verletzung des § 96 Abs.
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Nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG kann die Rechtsmittelinstanz die Streitwertfestsetzung der ersten Instanz ändern, wenn das Verfahren wegen der Entscheidung über den Streitwert in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Das ist aber bezogen auf die vom Finanzgericht
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Nach § 63 Abs. 2 Satz 2 GKG setzt in der Finanzgerichtsbarkeit das Prozessgericht den Wert des Streitgegenstandes durch Beschluss fest, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen erachtet.
Bereits in seinem
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In seinem Beschluss vom 27.11.2013 hat der Bundesfinanzhof dargelegt, dass in Fällen, in denen die Aufhebung eines Gewinnfeststellungsbescheids beantragt wird, grundsätzlich der gesamte Gewinn Gegenstand des Rechtsstreits ist.
Bei der Klage nur eines Gesellschafters gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid ist der Streitwert
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Allein der Umstand, dass gegen ein Urteil des Bundesfinanzhofs Verfassungsbeschwerde eingelegt worden ist, rechtfertigt keine Aussetzung eines weiteren, rechtshängigen Verfahrens, sofern es sich um kein die Verfassungsmäßigkeit der im Streitfall anzuwendenden steuerrechtlichen Normen betreffendes Musterverfahren handelt.
Das Ruhen des Verfahrens,
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