Bundesfinanzhof (BFH)

Der spätere Umzug des Klägers

Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO muss die Klage u.a. den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gehört zur Bezeichnung des Klägers vorbehaltlich besonderer Umstände, die dies unzumutbar erscheinen lassen

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Bundesfinanzhof (BFH)

Der späte Schriftsatz

Das Gericht ist verpflichtet, einen Schriftsatz der Beteiligten zu berücksichtigen, der zwar nach der Beschlussfassung über das Urteil, aber vor dessen Verkündung oder Zustellung eingeht.

Kommt das Gericht dieser Verpflichtung nicht nach, so verletzt es den Anspruch des betroffenen Beteiligten

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Bundesfinanzhof (BFH)

Der Streit um die Akteneinsicht

Es besteht keine Verpflichtung des Finanzamtes zu Übersendung von Behördenakten an das Finanzgericht, um deren Einsicht im Klageverfahren gestritten wird.

Nach § 71 Abs. 2 FGO hat das Finanzamt dem Finanzgericht „die den Streitfall betreffenden Akten“ zu übermitteln. Bei diesen

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Die Gegenrüge des Revisionsbeklagten

Das Institut der Gegenrüge ermöglicht es einem Revisionsbeklagten, der aufgrund seines Obsiegens in der Vorinstanz dazu bislang keinen Anlass und keine Möglichkeit hatte, Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz anzugreifen, um zu verhindern, dass die Revisionsinstanz bei einer für ihn ungünstigen rechtlichen Beurteilung

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Die fehlende Anlage

Ein Finanzgericht verletzt das Recht der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO), indem es versäumt, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass ein von ihr bezeichnetes Schriftstück nicht zur Gerichtsakte gelangt ist. Auf

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