Für einen einem Schwerbehinderten Gleichgestellten besteht kein Anspruch auf seine Befreiung von den Gerichtskosten.

Zwar sind gemäß § 64 Abs. 2 SGB X Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden, kostenfrei, wobei dies auch für die im GKG bestimmten Gerichtskosten gilt. Der Begriff der Sozialleistung umfasst dabei alle Vorteile, die nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches dem Einzelnen -zumindest mittelbar- zugutekommen1.
Der Kostenschuldner erstrebte jedoch die Zulassung der Revision gegen ein Urteil des Finanzgericht, das die von ihm geltend gemachte Steuerfreiheit seiner Einkünfte des Jahres 2010 zum Gegenstand hatte. Dieses Begehren kann zweifelsfrei nicht als Sozialleistung i.S. des § 64 Abs. 2 SGB X angesehen werden.
Eine persönliche Kostenfreiheit gemäß § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X, die auch finanzgerichtliche Verfahren umfasst, wird lediglich den Trägern der Sozialhilfe, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge gewährt2. Der Kostenschuldner, der nicht zu diesem Personenkreis gehört, kann damit auch aus § 63 Abs. 3 SGB X keinen Anspruch auf Befreiung von den Gerichtskosten ableiten.
Eine weitere Befreiungsnorm ist nicht ersichtlich. Selbst wenn eine Kostenbefreiung kraft Landesrecht gegeben wäre -wovon jedoch nicht auszugehen ist-, könnte ein Landesgesetz ohne eine entsprechende bundesrechtliche Ermächtigung keine Befreiung von Gerichtsgebühren aussprechen, die vor Gerichten des Bundes entstehen. Diesem Grundsatz steht der Hinweis in § 2 Abs. 3 Satz 2 GKG auf den Fortbestand der auf Landesrecht beruhenden weiter gehenden Kostenbefreiungen nicht entgegen3.
Mit der Gleichstellung gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX hat der Kostenschuldner zwar u.a. Rechte erworben wie die Anrechnung auf die Pflichtplatzquote des Arbeitgebers (§ 71 Abs. 1 SGB IX), den Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung und bevorzugte Berücksichtigung bei beruflichen Bildungsmaßnahmen (§ 81 Abs. 4 Nr. 1, 2 und 3 SGB IX), besonderen Kündigungsschutz (§§ 85, 90 Abs. 1 Nr. 1, 91 SGB IX) oder Anspruch auf Beratung, Vertretung und Hilfe gegenüber der Schwerbehindertenvertretung (§ 95 Abs. 1 SGB IX; siehe zu dem Vorstehenden auch Luthe in: juris PraxisKommentar SGB IX, § 2 SGB IX Rz 107). Die Befreiung von Gerichtskosten gehört hierzu jedoch nicht.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 9. Februar 2015 – X E 25/14
- siehe Roos in v. Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl., § 64 Rz 7[↩]
- siehe auch Dalichau, SGB X, Verwaltungsverfahren, § 64 IV.2[↩]
- so BFH, Beschluss vom 11.11.1997 – VII E 6/97, BFHE 184, 237, BStBl II 1998, 121; siehe auch Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Vor § 135 FGO Rz 12[↩]