Für Streitigkeiten um Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz folgt die Gerichtskostenfreiheit aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Für Verfahren der in § 188 Satz 1 VwGO unter anderem genannten „Angelegenheiten der Fürsorge“ werden nach § 188 Satz 2 Halbs.
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