Bundesfinanzhof (BFH)

Flugkosten eines Prozessbevollmächtigten

Nach § 149 Abs. 1 FGO werden die den Beteiligten zu erstattenden Kosten eines finanzgerichtlichen Verfahrens auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts festgesetzt. Zu den zu erstattenden Aufwendungen eines Beteiligten gehören dessen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen

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Bundesfinanzhof (BFH)

Die fehlenden Urteilsgründe

Ein Urteil ist nur dann nicht mit Gründen versehen (§ 119 Nr. 6 FGO), wenn die Urteilsgründe ganz oder zum Teil fehlen und sie den Prozessbeteiligten keine Kenntnis darüber vermitteln, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Überlegungen das Urteil beruht.

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Unbestimmter Urteilstenor

Ein Urteil ist wirkungslos, wenn sich aus ihm keine eindeutige Entscheidung ergibt.

Wesentlicher Bestandteil eines jeden Urteils ist die Urteilsformel (§ 105 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Aus ihr muss sich entnehmen lassen -erforderlichenfalls unter Heranziehung des übrigen Urteilsinhalts-, wie

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