Kostenerstattung – und die Umsatzsteuer

Für die begehrte volle Erstattung der Umsatzsteuer auf das Honorar genügt nicht die Erklärung, dass die Kostengläubiger nur zu einem geringen Teil vorsteuerabzugsberechtigt sind.

Kostenerstattung – und die Umsatzsteuer

Hinsichtlich der nach §§ 3, 45 StBVV i. V. m. Nr. 7008 RVG-VV, § 139 FGO begehrten Umsatzsteuer auf die festgesetzten Gebühren fehlte es in dem hier vom Finanzgericht Hamburg entschiedenen Fall an einer glaubhaften Erklärung gemäß § 149 FGO i. V. m. § 104 Abs. 2 ZPO, dass oder inwieweit die beiden Kostengläubiger nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind. Der Vortrag, dass beide nur zu einem geringen Teil vorsteuerabzugsberechtigt seien, genügt dafür nicht. Vielmehr wird aus dieser Erklärung offensichtlich, dass die Berechtigung zum Vorsteuerabzug gerade nicht insgesamt fehlt.

Unter derartigen Umständen ist der volle Umsatzsteueransatz im Kostenfestsetzungsgesuch unzweifelhaft unrichtig und letzteres insoweit zurückzuweisen, wenn keine substanziierte individuell und anteilsmäßig bezifferte Erklärung zur Vorsteuerabzugs-Berechtigung abgegeben worden ist1.

Die Erklärung nach § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO hätte sich auf den Streitgegenstand und die Verhältnisse im Zeitpunkt der Fälligkeit der Vergütung beziehen müssen; gegebenenfalls auf die nach Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit fortbestehende Berechtigung zum Vorsteuerabzug2.

Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 19. November 2015 – 3 KO 226/15

  1. vgl. FG Köln, Beschluss vom 28.06.2007 – 10 Ko 715/07, EFG 2007, 1474; OLG Hamm, Beschluss vom 21.08.2003 – 23 W 154/03, OLGR Hamm 2004, 12; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.02.2002 – 3A W 89/01, OLGR Karlsruhe 2002, 288[]
  2. FG Köln, Beschluss vom 06.05.2010 – 10 Ko 4314/08, EFG 2010, 1640; FG Münster, Beschluss vom 16.12.2009 – 8 Ko 3497/09 KFB, EFG 2010, 592[]
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