Nach § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO ist eine Beiladung notwendig, wenn an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt sind, dass die gerichtliche Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann.

Das ist der Fall, wenn die Entscheidung nach Maßgabe des materiellen Steuerrechts notwendigerweise und unmittelbar Rechte oder Rechtsbeziehungen des Dritten gestaltet, bestätigt, verändert oder zum Erlöschen bringt1.
Die notwendige Beiladung soll sicherstellen, dass eine Sachentscheidung, die die Rechte eines Dritten in der vorbezeichneten Weise betrifft und aus diesem Grunde auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann, nicht ohne Beteiligung dieses Dritten erlassen wird2.
Eine Wertverknüpfung dergestalt, dass der beim Besitzeinzelunternehmer angesetzte Veräußerungsgewinn für die Einbringung des Besitzunternehmens auch für die Betriebs-GmbH bindend wäre, sieht das Gesetz nicht vor, so dass durch den Rechtsstreit steuerrechtliche Belange der GmbH nicht notwendigerweise und unmittelbar betroffen sind3.
Finanzgericht Baden -Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 1 K 3485/13