Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Sachanwendungsrüge oder Gehörsrüge?

Wird mit der Rüge mangelnder Sachaufklärung das Übergehen von Beweisanträgen geltend gemacht, muss neben dem Beweisthema und dem angebotenen Beweismittel vorgetragen werden, inwiefern das Urteil des Finanzgericht auf der unterlassenen Beweiserhebung beruhen kann und welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben

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Bundesfinanzhof (BFH)

Die abgelehnte Zeugenvernehmung des Betriebsprüfers

Die Mitwirkungspflicht fordert von den Beteiligten des Finanzgerichtsprozesses, Beweisanträge nur zu bestimmten, substantiierten Tatsachenbehauptungen zu stellen; Beweisermittlungs- oder -ausforschungsanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, brauchen regelmäßig dem

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Bundesfinanzhof (BFH)

Qualifizierter Rechtsanwendungsfehler

Voraussetzung für einen qualifizierten Rechtsanwendungsfehler ist eine greifbar gesetzwidrige Entscheidung. D.h. die Entscheidung des Finanzgericht muss in einem solchen Maß fehlerhaft sein, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur der finanzgerichtlichen Entscheidung wieder hergestellt werden könnte.

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Kostenansatz bei Verfahrenstrennung

Kommt es zu einer Abtrennung von Verfahrensteilen, ist für jeden Verfahrensteil rückwirkend auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung (§ 40 GKG) ein Einzelstreitwert anzusetzen.

Dieser entspricht bei der hier zu beurteilenden Klage eines Haftungsschuldners gegen das Leistungsgebot grundsätzlich dem vollen im

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Bundesfinanzhof (BFH)

Wer hat geklagt?

Für die Beteiligtenstellung ist die Bezeichnung in der Klageschrift nicht allein ausschlaggebend. Vielmehr kommt es darauf an, welcher Sinn der in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist.

In diese Beurteilung ist auch das tatsächliche Vorbringen

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Bundesfinanzhof (BFH)

Nach Verkündung gestellte Prozessanträge

Nach Verkündung der instanzbeendenden Entscheidung gestellte Anträge auf Wiedereröffnung, Richterablehnung und Prozesskostenhilfe sind als offensichtlich unzulässig zu verwerfen.

Soweit in den nach Beschlussverkündung eingereichten Schriftsätzen sinngemäß oder ausdrücklich Anträge auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 93 Abs. 3 Satz

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