Nach § 119 Nr. 6 FGO ist ein Urteil stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist. Das ist dann der Fall, wenn die Urteilsgründe ganz oder zum Teil fehlen.
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Nach § 119 Nr. 6 FGO ist ein Urteil stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist. Das ist dann der Fall, wenn die Urteilsgründe ganz oder zum Teil fehlen.
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Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde als Verfahrensfehler die Nichterhebung eines angebotenen Zeugenbeweises gerügt, so genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer lediglich darlegt, dass das Finanzgericht einem angebotenen Zeugenbeweis nicht nachgekommen ist.
Vielmehr gehört zur ordnungsgemäßen „Darlegung“ eines Verfahrensfehlers i.S. des §
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In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG).
Der Streitwert
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Nach § 119 Nr. 6 FGO ist ein Urteil stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.
Es reicht hierfür aus, wenn die Gründe nur zum Teil fehlen und das Gericht
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Ist aufgrund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der aufgrund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, so können aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung
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Gemäß § 63 Abs. 2 Satz 2 GKG wird der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nur dann förmlich festgesetzt, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse dies beantragt oder das Gericht dies für angemessen hält.
Nach ständiger Rechtsprechung
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Legt der Steuerpflichtige nach Erhebung einer Sprungklage und noch vor dem Ergehen der behördlichen Zustimmungserklärung Einspruch ein, führt dies zur Umwandlung der Sprungklage in einen Einspruch. Es bedarf dazu keiner ausdrücklichen „Umwandlungserklärung“. Folge hiervon ist, dass der ursprünglich verfolgte Rechtsbehelf
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Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich, das Beweismittel unerreichbar bzw. unzulässig oder absolut untauglich ist oder wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden
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Gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen (Amtsermittlungsgrundsatz). Danach ist es grundsätzlich Aufgabe des Gerichts, die tatsächlichen Grundlagen der zu treffenden Entscheidung zu ermitteln.
Diese Verpflichtung des Finanzgericht zur Erforschung des
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Sofern der Unternehmer die Höhe des geschätzten Rohgewinnaufschlagsatzes wie auch die Art und Weise der Plausibilitätsprüfung des Finanzgericht rügt, richtet sich sein Vorbringen gegen die Richtigkeit der Schätzung. Die Rüge der falschen Rechtsanwendung und tatsächlichen Würdigung des Streitfalls durch das
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Macht der Beschwerdeführer geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), so muss er zunächst eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen.
Des Weiteren muss er substantiiert darauf eingehen, weshalb die
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Gemäß § 105 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 5 FGO müssen Urteile einen Tatbestand enthalten und begründet werden.
Die Wiedergabe der Entscheidungsgründe dient der Mitteilung der tatsächlichen Feststellungen und wesentlichen rechtlichen Erwägungen, die aus der Sicht des Gerichts für
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Die Sachaufklärungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 FGO erfordert, dass das Finanzgericht Tatsachen und Beweismitteln nachgeht, die sich ihm in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls hätten aufdrängen müssen. Es darf substantiierte Beweisanträge, die den entscheidungserheblichen Sachverhalt betreffen, grundsätzlich weder ablehnen
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Ist die Arbeitgeberin ihrer Verpflichtung zur Einbehaltung, Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer (§ 41a Abs. 1 EStG) in gesetzlicher Höhe nicht nachgekommen, kann sie durch einen Lohnsteuernachforderungsbescheid gemäß § 155 i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 AO in Anspruch
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ür die Akteneinsicht durch einen Berufsträger im Finanzgerichtsverfahren ist das generelle Verlangen des schriftlichen Nachweises der Vollmacht durch Vorlage des Originals der Vollmachturkunde nicht ermessensgerecht, solange keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die die Akteneinsicht beantragende Rechtsanwaltsgesellschaft nicht oder nicht wirksam
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Wendet sich der Revisionskläger gegen die materielle Sicht des Finanzgerichts, so hat er die Umstände zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (§ 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO).
Das umfasst auch Angaben dazu, aus welchen Gründen
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Rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO) wird den Beteiligten dadurch gewährt, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem Sachverhalt zu äußern, der einer gerichtlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden soll.
Das rechtliche Gehör bezieht
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Das Gericht verletzt den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör dadurch, dass es trotz ärztlich bescheinigter Verhandlungsunfähigkeit des Klägers, der zugleich Bevollmächtigter der Klägerin war, und des konkludent gestellten Antrags auf Terminsverlegung die mündliche Verhandlung in Abwesenheit der Kläger durchführte
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Den Streitwert von Anfechtungsklagen wegen einer gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung gemäß § 52 Abs. 1 GKG bemisst der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung nach der typisierten einkommensteuerlichen Bedeutung für die Feststellungsbeteiligten.
Diese ist grundsätzlich -im Sinne einer Vereinfachungsregelung- mit 25 %
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Der Widerruf der Einverständniserklärung zur Entscheidung durch den Einzelrichter ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn sich die Prozesslage bei objektiver Betrachtung nachträglich nicht wesentlich geändert hat.
Im vorliegenden Streitfall waren keine Anhaltspunkte für eine nachträgliche wesentliche
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Wird von einem Angehörigen eines rechts- oder steuerberatenden Berufs nach Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde mitgeteilt, dass eine Begründung der Beschwerde nicht mehr erfolge, kann dieses Vorbringen nicht als Rücknahme gewertet werden.
Denn es bezieht sich nur auf die Begründung des Rechtsmittels,
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Erinnerungen gegen den Kostenansatz haben nach § 66 Abs. 7 Satz 1 GKG keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung jedoch ganz oder teilweise anordnen (§ 66 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 1 GKG).
Unter welchen Voraussetzungen die
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Eine unterbliebene notwendige Beiladung stellt trotz der Regelung in § 123 Abs. 1 Satz 2 FGO einen Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens dar.
Die Gesellschafterin einer KG & atypisch Still ist Inhaltsadressatin des Gewinnfeststellungsbescheids, wenn sie darin als Feststellungsbeteiligte
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Gemäß § 155 FGO i.V.m. § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO kann der Bundesfinanzhof die Rechtssache an einen anderen Senat des Finanzgerichts zurückverweisen.
Da die Zurückverweisung an einen anderen Senat das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs.
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Nach § 155 FGO i.V.m. § 227 ZPO kann ein Termin aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt werden. Liegen erhebliche Gründe vor, verdichtet sich die in dieser Vorschrift eingeräumte Ermessensfreiheit zu einer Rechtspflicht.
Der Termin muss dann zur Gewährleistung des
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Nach § 155 FGO i.V.m. § 227 ZPO kann das Finanzgericht aus erheblichen Gründen einen Termin aufheben oder verlegen. Diese erheblichen Gründe sind auf Verlangen glaubhaft zu machen (§ 227 Abs. 2 ZPO). Wenn erhebliche Gründe vorliegen, verdichtet sich das
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Die Rüge, das Finanzgericht habe Schriftsätze und Zeugenaussagen nicht zur Kenntnis genommen, macht sinngemäß geltend, das Finanzgericht habe verfahrensfehlerhaft (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) seine Überzeugung nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen (§ 96 Abs. 1 Satz
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Das Finanzgericht versagt hat der Klägerin rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO) versagt, indem es ihr vor Erlass des Urteils nicht mit der erforderlichen Klarheit zu erkennen gegeben hat, dass es entgegen der Ladung
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Die Pflicht des Gerichts zur Gewährung rechtlichen Gehörs erfordert es u.a., den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern und ihre für wesentlich gehaltenen Rechtsansichten vorzutragen.
Hieran fehlt es, wenn ein Beteiligter zu der vom
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Die in § 76 Abs. 1 Satz 5 FGO erwähnte fehlende Bindung des Finanzgerichts an Beweisanträge der Beteiligten bedeutet nicht etwa, dass das Gericht frei entscheiden könnte, ob es beantragte Beweise erhebt oder nicht.
Gerade im Gegenteil will diese Vorschrift
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Eine Verzögerungsrüge allein verpflichtet das Finanzgericht nicht, unverzüglich mit der Bearbeitung zu beginnen.
Eine Verzögerungsrüge ist und bleibt unwirksam, wenn sie erhoben wird, bevor Anlass zur Besorgnis besteht, das Verfahren werde nicht in angemessener Zeit abgeschlossen.
Der Anlass zur Besorgnis,
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Das Gericht verletzt den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, wenn es – ohne zuvor einen Hinweis auf seine geänderte Auffassung zu geben – einen Feststellungsantrag überraschend mit der Begründung abweist, er sei unklar
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Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FGO hat das Gericht den Beweis in der mündlichen Verhandlung zu erheben. Dies bedeutet neben dem (formellen) Erfordernis eigener Anschauung durch die Richter des Spruchkörpers, dass diese die für die Entscheidung notwendigen Tatsachen
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Bei einem geltend gemachten Gehörsverstoß (Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 96 Abs. 2 FGO) handelt es sich nur dann um eine Rüge nach § 119 Nr. 3 FGO, bei der die Kausalität des Verfahrensmangels für die Entscheidung unwiderleglich
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Eine notwendige Beiladung gemäß § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO hat zu erfolgen, wenn ein Feststellungsbeteiligter die gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheide auch hinsichtlich der Höhe des Gesamthandsgewinns angefochten hat und über dessen Höhe nur einheitlich entschieden werden kann.
Wird
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Beruht das gegen den Kläger ergangene Strafurteil auf einer tatsächlichen Verständigung der Beteiligten, ist der Kläger im Finanzgerichtsprozess mit Einwendungen gegen das Strafurteil ausgeschlossen.
Der Kläger ist zudem nach dem Rechtsgrundsatz des venire contra factum proprium, der seine Rechtsgrundlage in
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Nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO ist eine Beiladung unabhängig von den Voraussetzungen des § 60 FGO zulässig, wenn ein Steuerbescheid i.S. des § 174 Abs. 4 AO wegen irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts möglicherweise aufzuheben oder zu
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Das Recht der Beteiligten auf Akteneinsicht nach § 78 Abs. 1 FGO besteht nur hinsichtlich der Gerichtsakten und der dem Gericht vorgelegten Akten. Bei Letzteren handelt es sich um diejenigen Akten, welche dem Gericht tatsächlich vorliegen.
Ein Recht auf Einsicht
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Gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG richtet sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.
Diese gesetzlichen Maßstäbe beruhen auf
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Die Revision zum Bundesfinanzhof ist nur statthaft gegen Urteile des Finanzgerichts und Entscheidungen, die Urteilen des Finanzgerichts gleichstehen (§ 115 Abs. 1 i.V.m. § 36 Nr. 1 FGO).
Prozessleitende Verfügungen des Berichterstatters – etwa die Nichtverlängerung einer Frist zur Klagebegründung
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Ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 FGO liegt nur vor, wenn das Gericht eine konkrete Möglichkeit, den von seinem Rechtsstandpunkt aus entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären, nicht genutzt hat, obwohl sich ihm die Notwendigkeit der -weiteren- Aufklärung nach
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Das Finanzgericht verletzt den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO) nicht dadurch, dass es den Kläger nicht auf die ihm obliegende Feststellungslast (hier: hinsichtlich des Bestehens eines Treuhandverhältnisses) hingewiesen hat.
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Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO setzt voraus, dass der Beschwerdeführer eine hinreichend bestimmte Rechtsfrage herausstellt, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und
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Wird der Fiskus gesetzlicher Erbe eines Klägers in einem finanzgerichtlichen Verfahren, so wird dieses Verfahren dadurch nicht zu einem unzulässigen Insichprozess.
Der Fiskus ist gemäß §§ 1922, 1936 Abs. 1 Satz 1, 1964 BGB gesetzlicher Erbe und damit Gesamtrechtsnachfolger des
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Für die Einordnung und Würdigung einer Klageart kommt es nicht auf die Bezeichnung, sondern auf den Inhalt des Klagebegehrens an, der ggf. im Wege der Auslegung zu ermitteln ist.
In der Auslegung prozessualer Willenserklärungen, die im erstinstanzlichen Klageverfahren abgegeben worden
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Die tatrichterliche Überzeugungsbildung des Finanzgerichts (§ 96 Abs. 1 FGO) ist nur insoweit revisibel, als Verstöße gegen die Verfahrensordnung, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze vorliegen.
Wenn das Finanzgericht den Vortrag der Kläger nicht so würdigt, wie von den Klägern gewünscht,
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Macht der Beschwerdeführer geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), so muss er zunächst eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen.
Des Weiteren muss er substantiiert darauf eingehen, weshalb die
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Die schlüssige Darlegung der Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) durch das Finanzgericht erfordert Angaben, welche Tatsachen das Finanzgericht mit welchen Beweismitteln noch hätte aufklären sollen und weshalb sich dem Finanzgericht eine Aufklärung unter Berücksichtigung seines
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Die richterliche Hinweispflicht soll in erster Linie zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens, zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und zur Vermeidung von Überraschungsentscheidungen Schutz und Hilfestellung für den Beteiligten geben, ohne dass indessen dessen Eigenverantwortlichkeit dadurch eingeschränkt oder beseitigt
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Hat das Finanzgericht von der ihm nach § 6 Abs. 1 FGO gegebenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Rechtsstreit durch Beschluss des Bundesfinanzhofs dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung zu übertragen, ist dieser Beschluss nach § 6 Abs. 4 Satz 1
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Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) ist gegeben, wenn die tragenden Ausführungen des Finanzgericht in dem angefochtenen Urteil und diejenigen der Divergenzentscheidung bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage vonein-ander abweichen.
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Es liegt sowohl eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) als auch des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) vor, wenn das Finanzgericht einen aus seiner materiell-rechtlichen
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