Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Nichtzulassungsbeschwerde in Schätzungsfällen

Die Rüge der falschen Rechtsanwendung und tatsächlichen Würdigung des Streitfalls durch das Finanzgericht im Rahmen einer Schätzung ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich unbeachtlich.

Dies gilt insbesondere für Einwendungen gegen die Richtigkeit von Steuerschätzungen (Verstöße gegen anerkannte Schätzungsgrundsätze, Denkgesetze und Erfahrungssätze sowie

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Bundesfinanzhof (BFH)

Verfahrensmangel – und die fehlende Beschwer

Ein geltend gemachter Verfahrensmangel ist bei fehlender Beschwer des Beschwerdeführers unbeachtlich. Die Nichtulassungsbeschwerde ist in diesem Fall als unzulässig zu verwerfen.

Allgemeine Voraussetzung für die Einlegung eines Rechtsmittels ist die Beschwer des Rechtsmittelführers. Dies gilt auch für die Nichtzulassungsbeschwerde. Da

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Die Schätzung des Finanzgerichts

Die Rüge der falschen Rechtsanwendung und tatsächlichen Würdigung des Streitfalls durch das Finanzgericht im Rahmen einer Schätzung ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich unbeachtlich.

Dies gilt insbesondere für Einwände gegen die Richtigkeit von Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen, wie Verstöße gegen anerkannte Schätzungsgrundsätze, Denkgesetze

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Bundesfinanzhof (BFH)

Die verspätete Verfahrensrüge

Das Revisionsgericht darf grundsätzlich nur solche Verfahrensrügen berücksichtigen, die innerhalb der Revisionsbegründungsfrist in einer den Anforderungen des § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b FGO genügenden Weise angebracht werden.

Eine später angebrachte Rüge ist bereits wegen ihrer nicht fristgerechten

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