Die Urteilsformel – und damit auch der Urteilstenor (§ 105 Abs. 2 Nr. 3 FGO) – ist der Auslegung zugänglich.
Hierzu ist erforderlichenfalls auf die übrigen Urteilsinhalte (Tatbestand, Entscheidungsgründe, Antrag des Klägers) zurückzugreifen.
Zur Frage, an wen der Steuerbescheid zu
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