Die Zulässigkeit der Revision (§ 124 Abs. 1 FGO) setzt u.a. eine dem § 120 Abs. 3 FGO genügende Begründung voraus, die wegen unterschiedlicher Anforderungen grundsätzlich nicht auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug nehmen darf1.

Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn der Kläger lediglich seine Ausführungen im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde wiederholt, sofern er sich zur Begründung der Revision u.a. auf einen Verfahrensmangel stützt.
Gleiches gilt, wenn der Revisonskläger zwar unzutreffend die Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO prüft, zugleich aber den inhaltlichen Anforderungen an eine Revisionsbegründung genügt, indem er ausführlich darlegt, weshalb das angefochtene Urteil der Rechtsprechung des BFH widersprechen soll2.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 14. März 2017 – VIII R 39/14